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V. Freilassung und Verhaftung des Angeschuldigten.
Art. 205 Bei der Entscheidung, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklage-
stand zu versehzen sei (Art 198), ist derselbe, wenn er in Untersuchungshaft ist, sofort
bei Bekanntmachung der Entscheidung der Haft zu entlassen; es sel denn, daß die Staats-
anwaltschaft ein Rechtsmittel eingewendet hat (Art. 200), oder ein anderer Grund zur
Verhaftung vorhanden ist.
Ist dagegen ein Verweisungsbeschluß erkheilt worden, und der Angeschuldigte ist noch
nicht verhastet, so ist er sofort bei dessen Eröffming in Haft zu nehmen, wenn er vor
das Geschwornengericht verwiesen ist.
Eo kann jedoch, auch wenn der Aageschuldigte vor das Geschwornengericht verwiesen
ist, von dessen Verhafmng Abstand genommen, bezüglich eine in der Voruntersuchung
verhängte Hast wieder aufgehoben werden, wenn nach der Beschaffenheit des Verbrechens
oder aus sonstigen Gründen anzunehmen isi, daß im Falle der Verurtheilung nur auf
Gefängniß oder eine die Dauer von vier Jahren nicht übersleigende Arbeitshausstrafe
zu erkennen sein wird und die Abwendung oder Beseitigung der Haft auch sonst unbe-
denklich erscheint.
Die Freilassung des Angeschuldigten kann auch in dlesem Falle von einer nach Maß-
gabe des Art 140 zu bestellenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Die Verschristen über die Abwendung der Haft durch Sicherheitsstellung (Art. 140 fl.)
und über das sichere Geleit (Art. 115 ff.) bleiben hier vorbehalten.
Auch gegen einen freigelassenen Angeschuldigten kann jedoch die Verhaftung später
noch verhängt werden, wenn die Un Art. 131 Ziffer 1 und 2 angeführten Gründe neu
hervortreten.
Die Versügung wegen Verbaftung oder Freilassung des Angeschuldigten wird nach
Gehör des Staatanwalté von dem Untersuchungsrichter getrossen, sowohl wenn die Haupt=
verhandlung vor das Kreisgerlcht, alg wenn sie vor das Geschwornengericht verwiesen ist.
Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichtets sleht dem Staatsanwalt und dem An-
heschuldigten ein #lekurs an das Kreisgericht und beiden von des Lehteren Enlscheidung.
ein Rekurs an die Anklagekammer des Appellationsgerichts zu.
Verhaftete, welche ver das Geschwornengericht verwiesen sind, sollen an den Ort,
wo das Geschwornengericht gehalten wird, zeitig abgeführt werden, jedoch nicht vor Ab-
lauf der im Art 206 gedachten Nothfrist und, wenn sie gegen den Verweisungsbeschluß-
ein Rechtsmittel eingelegt haben, nicht vor dessen Erledigung.
Uebrigens ist auch der Präsident des Gerichtshofs ermächtigt, bel oder nach Insinu-
alion der Ladung zur Hauptverhandlung den bisher von der Haft besreiten Angeschul-
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