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4) wenn das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht gehörig be-
eßt war;
5) wenn die in Frage siehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagendes
Strafgesetz vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein sol-
ches Geset vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen gehalten
wurde, während kein einschlagendes Strafgeseh vorhanden isi; ingleichen wenn
die That durch unrichtige Gesehesauslegung einem falschen Strasgesetze unterzo-
gen worden ist.
Art. 20 8. Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine wei-
tere zehentägige Frist von Ablauf der-Einwendungsfrist an verstattet werden.
Art. 209. Das Ober- Appellations-Gericht entscheidet über die Nichligkeitsbe-
schwerde in nicht öffentlicher Situng, ohue dah eine weitere Verhandlung vor demselben
Statt findet. Es ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu benachrichtigen,
damit er der Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich mittheilen kann.
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerdeführer siets frei, sein
Rechtsmittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt die Befugniß, die
von dem Staatsamwalte oder Ober-Staalsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden
wieder aufzugeben.
Art. 210. Findet das Ober-Appellationsgericht die Nichtigkeit begründet, so hat
es zu den im Art. 207 ausgezählten Nichtigkeitsgründen
zu " 4 nur auf die Zusiändigkeit oder Nichtzuständigkeit des Gerichtes zu er-
ennen;
zu Nr. 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver-
sehen sei;
zu Nr. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen auszusprechen, dle
Verbesserung des Mangels zu verfügen und die Sache zu nochmaltger Entschei-
dung zu verweisen;
zu Nr. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu
erkennen;
zu Nr. 5 nach Verschledenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte
nicht in den Anklagestand zu versetzen sei, oder die Sache zu nochmaliger Ent-
scheidung an das vorige Gericht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige
Entscheidung Sleich selbst abzuändern.
Art. 211. Die Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichtes. ist nicht nur für
den vorigen Richter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung endlich