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Es sind alle Betheiligten, der Angeklagte, dessen Vertheldiger, ferner der Staats-
anwalt, oder Ober-Staatsanwalt, oder der Privat-Ankläger (Art. 49), und die Privat-
Betheiligten, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, sodann die Zeugen und
Sachverständigen vorzuladen.
Die Behändigung der Ladung geschieht nach den Vorschriften in Art. 103 f. Bei
den vor dem Geschwornengericht zu verhandelnden Straffällen soll zwischen der Behän-
digung der Ladung und dem Tage, an welchem die Hauptverhandlung vorgenommen
wird, ein Zeitraum von mindestens acht Tagen in der Mltte liegen, jedoch mit Aus-
nahme des Falls, wenn die Hauptverhandlung blos auf einen srätern Zeitraum verlegt
wird. Eine Verzichtsleistung auf die Frist von Seiten der Staalsanwaltschaft und des
Angeklagten ist statthaft.
Die Ladung soll eine allgemeine Androhung der für den Fall des Außenbleibens
gesehlich bestimmten Nachtheile enthalten.
in dim 1., 5 und 6. Absan des Art. 179 enthaltenen Bestimmungen gelten
auch hier.
Art. 217. Weist der Angeklagte nach, daß er wegen Krankhelt oder einer sonsti-
gen. unabwendbaren Ursache nicht erscheinen kann, so ist die Hauptverhandlung zu ver-
tagen
Art. 2·18. Kann dem Angeklagten kie Ladung wegen Abwesenheit nicht behän.
digt werden, so ist derselbe, wie im Art 112 geordnet ist, öffentlich vorzuladen. Dabei
muß zwischen der Einrückung in die öffentlichen Blätter und dem Tage, an welchem
die Hauptverhandlung gehalten werden soll, ein Zeltraum von mindestens drei Monaten
in der Mitte liegen. Auch muß die Ladung die Verwarnung, daß im Falle des Au-
Henbleibens die im Art. 219 geordneten Nachtheile eintreten, ausdrücklich enthalten.
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorgeladene
in Anklagestand versetzt worden sel, unter allgemelner Bezelchnung des ihm zur Last ge-
legten Verbrechens, sowie unter Angabe der Bewelemittel, welche in der Haupwerhand=
lung gebraucht werden sollen.
Zugleich ist die Ladung dem etwaigen Stellvertreter oder Bevollmächtigten, oder
einem Angehörigen des Angeklagten (Art. 37 des Strafgesepbuches), sofern dergleichen
Personen dem Gerichte bekannt sind, mitzutheilen, welche für den Fall, daß sse das An-
beubleiben-des Angeklagten geuugsam zu entschuldigen vermögen, elne Vertagung der
Hauptverhandlung beantragen können. Auch steht ihnen frei, für den Angeklagten einen
Vertheidiger zu bestellen, wenn ein solcher nicht schon bestellt ist (Art. 215).
Art. 219. Erscheint eln gehörlg vorgeladener Angeklagker bel der Hauptverhand-
lung nicht und kann er auch nicht noch sofort durch einen Vorführungsbefehl erlangt