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V. Ausführungen der Parteien.
Art. 247. Nach Beendigung des Beweisverfahrens erhält zuerst der Staatsan-
walt das Wort, um die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen und seine An-
träge sowohl rücksichtlich der Schuld des Angeklagten berhaupt, als rücksichtlich der ge-
gen denselben zu erkennenden Strafe ihrer Art und Gröhe nach zu stellen.
Hat sich ein Privat-Betheillgter dem Strafverfahren angeschlossen, so erbält diesen
zunächst nach dem Staatsanwalte das Wort, um seine Ansprüche auszuführen und die-
jenigen Anträge zu stellen, über welche er im Haupterkenninisse mlt entschieden haben will.
Art. 248. Sodann wird dem Vertheidiger des Angeklagten, wenn derselbe einen
solchen hat, außerdem dem Angeklagten selbst das Wort gegeben, um auf die Ausführun-
dgen und Anträge des Staatsanwaltes und des Privat--Betheiligten zu entgegnen.
Hat der Vertheidiger seine Entgegnung beendigt, so ist der Angeklagte selbst nock
zu befragen, ob er noch etwas beizufügen habe.
Art. 249. Der Staatsanwalt und der Privat-Betheiligte können hlerauf noch
erwidern; dem Angeklagten und seinem Vertbeiriger gebührt jedoch jedenfalls das letzte Work.
Art. 250. Sowohl während des Beweisverfahrens als während der beiderselligen
Ausführungen sicht dem Staatsamwalte, dem Angeklagten, seinem Vertheidiger, ebenso
auch den Mitgliedern des Gerichtes frei, Aufzeichnungen zu machen; es darf jedoch das
Verfahren dadurch in keiner Welse aufgehalten werden.
VI. Urtheil des Gerichtes.
Art. 251. Nach den Ausführungen der Parteien wird die Hauptverhandlung
durch den Vorsigenden geschlossen. Das Gericht zieht sich in das Berathungozimmer zu-
trück, um das Urkheil zu beschließen.
Der Angeklagte wird, wenn er verhaftet war, nach Befinden einstweilen aus dem
Sißungssaale wieder abgeführt.
Art. 252. Das Gericht hat die in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweis-
mittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit, sowohl einzeln als in ihrem Zusammenwirken,
sorgfältig und gewissenhaft zu prüsen. Es entscheiden aber über die Frage, ob eine That-
sache alo erwiesen anzunehmen sei oder nicht, keine gesehlichen Beweisregeln, sondern dle
freie, aus der gewissenhaften Prüfung gewonnene Ueberzeugung der abstimmenden Mlt-
glieder des Gerichtes.
Art. 253. Das Gericht beschließt mit Stlmmenmehrhelt. Bei Stimmengleichheit
geht die dem Angeklagten günstigere Meinung vor.
Bel mehr als zwei verschiedenen Meluungen über dieselbe Frage, von denen kelne
die Mehrheit für sich hat, werden die dem Angeklagten nachthelligsten Silmuen den zu-