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bervorgetretenen erschwerenden Beschaffenheit die Zurückwelsung der Sache in die Vor-
untersuchung für angemessen erachtet wird, oder dieselbe, als vor ein Geschwornengerscht
gehörig, vor die Anklagekammer des Appellations. Gerichtes zu verweisen ist.
Das Gericht hat ferner in folgenden Fällen über den Inhalt des Verweisungser-
kenntnisses hinaus auf ein geringeres Verbrechen zu erkennen.
1) wenn die Hauptverhandlung darlegt, daß einzelne Merkmalc des in dem Verwei-
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sungserkenntnisse bezeichneten Verbrechens wegfallen, die fragliche That aber im
übrigen unter den Begriff eines geringeren Verbrechens fällt;
wenn das Verweisungserkenntniß auf ein ausgezelchnetes Verbrechen oder auf ein
Verbrechen mit erschwerenden Umständen, welche einen besonderen gesehllchen Straf-
sah begründen, gerichtet war, die Hauptverhandlung aber nur eln einfaches oder
mit dem erschwerenden Umstande nicht versehenes Verbrechen derselben Art er-
geben hat;
wenn die Hauptverhandlung strafmindernde, nach dem Gesetze einen geringeren
Strassatz zur Folge habende Umstände ausweist, welche in dem Verweisungser-
kennmisse nicht berücksichtigt waren;
wenn der Angeklagte in dem Verweisungserkenntnisse als Urheber bezeichnet war,
die Hauptverhandlung dagegen nur ergibt, daß er ungleicher Theilnehmer oder
Begünsülger gewesen ist;
wenn der Angeklagte eines vollendeten Verbrechens beschuldigt war und nur eines
Versuches, oder vorbereltender Handlungen, falls diese überhaupt sirafbar sind,
für schuldig erachtet werden kann;
6) wenn dem Angeklagten Vorsaß zur Last gelegt wurde, aber nur eine Fahrlässig=
kelt vorliegt.
In allen diesen Fällen hat das Gericht zu erkennen, auch wenn das Verbrechen sich
als zu der Klasse der Uebertretungen gehörig darstellt.
Art. 2 57. Ist eine Hauptverhandlung in Abwesenhett des Angeklagten abgehal-
#ren worden und das Gericht hält die Sache zu einer endlichen Entscheidung nicht ge-
eignet (Art. 219), so erkennt es, daß die Sache bis zur Wiedererlangung des Ange-
klagten auf sich beruhen soll.
Art. 258. Ein gegen den Angeklagten auszusprechendes Strafurtheil muß angeben:
1) welches Verbrechen der Angeklagte als Urheber, Theilnehmer oder Begünstiger
begangen hat.
2) ob und mit welchen erschwerenden Umstländen dieses geschehen ist,
3) die auf den Angeklagten anzuwendenden geletlichen Bestimmungen,