Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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terbrochen werden und kann nach Ermessen des Gerichtes auch an einem Sonntage oder 
Felertage fortgesetzt werden. Zu nöthlger Erholung kann nach Besilmmung des Vor- 
sivenden elne kurze Unteibrechung Statt sinden. 
Art. 266. Störungen der Verhandlung durch den Angeklagten sucht der Vor- 
slpende durch Ermahnung desselben zu beseitigen. Im AMliederholungsfalle kann das 
Gericht erkennen, daß der Angeklagte aus der Sihung ganz oder zeilweilig zu entfernen 
und die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortzusepen sel. Das gefällte Endurtheil 
wird ihm dann durch ein Mitglled des Gerlchtes verkündlgt. 
Hat der Angeklagte aber keinen Vertheldiger, so ist ihm bei seiner Entfernung so- 
fort ein solcher zu bestellen, und wenn ein Vertheidiger nicht erlangt werden kann, dle 
Hauptverhandlung zu vertagen. 
Art. 267. Eine Vertagung der Hauptverhandlung tritt auch ein, wenn der An- 
geklagte dergestalt erkrankt, daß er derselben nicht mehr beiwohnen kann und nicht selbst 
In deren Foriseung während seiner Abwesenheit einwilligt. Willigt er ein, so ist ihm, 
falls er noch keinen Vertheidiger hat, ein solcher zu bestellen, der jedoch noch immer im 
Interesse des Angeklagten die Vertagung verlangen kann. 
Bel einer Hauptverhandlung vor dem Kreisgerlchte hängt dle Bestellung eines Ver- 
theidigers ln den Fällen der Artikel 266 und 267 und die Vertagung der Verhandlung 
im Falle ein Vertheidiger nicht zu erlangen ist, von dem Ermessen des Gerichtes ab. 
Art. 268. Ergibt die Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit, daß ein Zeuge 
wissentlich falsch ausgesagt habe, so kann der Vorsitende auf Antirag des Staatsanwal. 
tes den Zeugen sofort verhaften lassen und die Untersuchung wegen des falschen Zeug- 
nisses vor den zuständigen Untersuchungsrichter verweisen. 
Art. 269. Vergehen und Uebertretungen, welche von irgend jemand während 
der Gerichtssitung begangen werden, nicht aber Verbrechen im engeren Sinne, können 
mit Unterbrechung der Hauptverhandlung oder am Schlusse derselben, nach Anhörung 
des Staatsanwaltes, Vernehmung des Thäters und nach Besinden Abhörung von Zeu- 
gen oder Sachverständigen, von dem versammelten Gertchte sogleich abgeurtheilt werden. 
50 sind dagegen zwar die gewöhnlichen Rechtomittel zulässig, jedoch ohne aufschtebende 
irkung. 
Ueber einen solchen Vorgang ist eln besonderes Protokoll aufzunehmen. 
Art. 270. Außer den in den Art. 217 bis 224, 257, 260, 266, 267 ange- 
führten Fällen der Vertagung elner Hauptverhandlung kann nach Ermessen des Ge- 
richtes noch eine Verkagung angeordnet werden, wenn die Erhebung neuer Beweismit- 
bel erforderlich erscheint (Art. 246) und diese nicht sofort beigeschafft werden können, 
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