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wenn ferner wegen bereits vorgeführter Beweismittel, wegen eines Zeugnisses, einer Ur-
kunde, Verdacht der Fälschung während der Hauptverhandlung hervorgetreten ist und
weilere nicht sofort zu beschaffende Ermittelungen für angemessen erachtet werden, inglei-
chen wegen Hindernissen bei dem Personal des Gerichtes und wegen sonstiger äußerer
Hindernisse, die nicht sofort beseitigt werden können und eine zeitweilige Aufschiebung
der Verhandlungen nothwendig oder zweckmäßig erscheinen lassen.
Art. 271. Die Einstellung einer Hauptverhandlung kann bei Verbrechen, welche
nur auf Antrag eines Betheiligten untersucht und besrraft werden, von dem Betheilig-
ten in gleicher Weise, wie rücksichtlich der Voruntersuchung im Art 97 geordnet isi, so-
lange beantragt werden, als noch kein endliches Erkenntniß ertheilt ist. Diese Einstel-
lung soll siets als gänzliche Zurücknahme des Antrages auf Untersuchung gelten.
Bei Verbrechen, welche der Staaksanwalt von Amtswegen zu verfolgen hat, siudet
keine Einstellung der Hauptverhandlung auf Antrag des Staatsanwaltes Statt. Nur
wenn derselbe im Laufe der Hauptverhandlung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß
ein schwereres Verbrechen vorliegt als dasjenige, welches Gegenstand seiner Anklage und
des Verweisurgserkenntnisses ist, kann er, falls das Gericht hierzu seine Genehmigung ertheilt,
seine Anklage fallen lassen, Einstellung des Verfahrens verlangen und weitere geeignete
Anträge wegen Untersuchung des schwereren Verbrechens stellen.
Dreizehntes Kapitel.
Von der Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten und
deren Urtheil.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art 272. Die Hauptverhandlung vor den Geschwornengerichten ist öffentlich, bei
Strafe der Richtigkeit. Es findet jedoch die in den Art 228 und 229 geordnete Aus-
nahme auch hier Statt.
Art. 273. Der Präsident des Gerichtshofes des Geschwornengerichtes hat die in
den Art. 230, 231 und 246 aufgezählten Rechte und Pflichten.
Der Präsident kann, wenn er es für angemessen erachtet, eine Hauptverhandlung
so lange sie noch ulcht begonnen hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, oder des An-
geklagten, oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem später zusammentretenden Ge-
schwornengerichte zuweisen.
Art. 274. Der Gerichtöhof entscheidet, wie im Artk. 232 angegeben ist, und bei
dem Ungehorsam der Geschwornen nach der Vorschrist des Art. 34.