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II. Bildung der Geschwornenbank.
Art. 275. Die Hauptrerhandlung begiunt, nachdem der Angeklagte, wie im
Art. 233 vorgeschrieben, eingeführt und die ekwaigen Beweisstücke in den Gerichtssaal
hebracht worden sind, mit dem Aufrufe der Sache, ingleichen der sechs und dreißig Haupt-
geschwornen (Art. 32) durch den Gerichtsschreiber.
Sind weniger als dreißig Hauptgeschworne erschienen, so sind aus den zwölf Er-
gänzungsgeschwornen (Art. 30) soviel durch den Präsidenten des Gerichtshofes auszu-
loosen, als zur Ergänzung der Zahl von dreißig Hauptgeschwornen erforderlich sind,
und zum soforligen Erscheinen zu veranlassen.
Neichen die Ergänzungsgeschwornen zu dieser Ergänzung nicht zu, so hat der Prä-
sident andere, an dem Orte des Geschwornengerichtes oder in dessen Nähe befindliche
Versonen, welche auf der Jahresliste der Geschwornen stehen (Art. 29), sofort belzuziehen,
bis die Zahl von dreißig Hauptgeschwornen erfüllt ist. Die Strafen des Ungehorsams
in dem Art. 34 finden auf diese Personen keine Anwendung.
Art. 276. Der Präsident richtet hierauf an den Staatsanwalt, den Angeklagten
und an die Geschwornen die Frage, ob bei einem der Geschwornen ein Grund vorliege,
der ihn nach Art. 24 für die vorliegende Sache unfählg mache.
Ueber die vorgebrachten Gründe der Unfähigkeit entscheidet der Gerlchtshof, und
eine etwa erforderliche Ergänzung der Geschwornen wird, wie im Art. 275 bestimmt
ist, bewirkt.
Art. 277. Die Namen der hiernach schliehlich kestgestellten wenigstens dreißig Ge-
schwornen werden auf einzelne Papierstreifen geschrleben, in eine Urne gethan und da-
von soviel Namen einzeln von dem Präsidenten des Gerichtshofes herausgezogen und
von ihm verlesen, bis die Geschwornenbank (Art. 279) gebildet ist. Alles bei Stralse
der Nichtigkeit.
Art. 278. Bei dieser Ausloosung haben der Staatsanwalt und der Angeklagte
das Recht, eine bestimmte Zahl von Geschwornen ohne Angabe von Gründen abzuleh-
nen. Je nachdem sechs und dreißig, vier und dreißig, zwei und dreißig oder dreißig
Geschworne vorhanden sind, hat jeder Theil das Recht, zwölf, elf, zehen oder neun Ge-
schworne abzulehnen. Bei fünf und dreißig, drei und dreißig oder ein und dreißlg Ge-
schwornen hat der Angeklagte das Recht, einen Geschwornen mehr abzulehnen, als der
Staatsanwalt.
Das Recht der Ablehnung muß nach Verlesung des Namens des Ausgeloosten, be-
vor ein sernerer Name aus der Urne gezogen ist, durch die Bemerkung „abgelehn!“ aus-
geübt werden.