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Wird ein Geschworner von beiden Theilen abgelehnt, so gilt er als blos von dem
Staatsanwalte abgelehnt.
Privat-Vethciligte, welche sich dem Strafverfahren angeschlossen haben, lehnen ge-
meinschaftlich mit dem Staatsanwalte, Mitangeklagte gemeinschafflich mit elnander ab,
ohne daß die Zahl der Ablehnungen vermehrt werden darf.
Die gemeinschaftliche Ablehnung geschicht nach Uebereinkommen, außerdem entschei-
det das Loos, in welcher Reihenfolge die gemeinschaftlich Betheiligten abwechseln. Der
von einem derselben Abgelehnte gilt auch rücküchtlich der anderen Betheiligten für ab-
gelehnt.
Wird eine Haupkverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten geführt, (Art. 219),
so hat an dessen Stielle sein Vertheidiger das Necht der Ablehnung.
Art. 219. Sobald die Namen von zwölf nicht abgelehnten Geschwornen ausge-
zogen und perlesen sind, ist die Geschwornenbank durch diese zwölf gebildet, vor welcher
die Hauptverhandlung der einzelnen vorliegenden Sache vorzunehmen ist.
Die zwölf Geschwornen nehmen in der Reihenfolge, in der ihre Namen aus der
Urne gezogen wurden, ihre Pläße ein.
Alle andere, unfähige, abglehnte und nicht ausgelooste Geschworne werden von
dem Präsidenten entlassen, nach Vefinden mit der Bemerkung, daß und zu welcher Zeit
sie sich zum Zwecke der Bildung der Geschwornenbank in einer anderen Sache wieder
elnzusinden haben.
Art. 280. Nimmt elne Hauptverhandlung voraussichtlich einen längeren Zeit-
raum in Anspruch, so sind stakt zwölf Geschwornen, deren vierzehen auszuloosen, von
welchen dle ersten zwölf Hauptgeschworne und die lepten zwei Ersapgeschworne sind. Das
Recht der Ablehnung vermindert sich in diesem Falle verhältnißmäßtg.
Die beiden Ersatzgeschwornen ktreien nach der Reihe ihrer Ausloosung an die Stelle
von Hauptgeschwornen, welche etwa verhindert werden, der Hauptverhandlung fortwährend
beizuwohnen. Für diesen Fall müssen sie selbst aber, bei Strafe der Nichtigkelt, der öu-
zen Hauptverhandlung ohne Unterbrechung beigewohnt haben,
Wenn mehrere Hauptverhandlungen auf einen Tag anberaumt worden sind, so
kann al#bald bel dem Beginne der ersten die Geschwornenbank auch für jede folgende
üfbildet werden.
Die für die erste Hauptverhandlung gebildete Geschwornenbank bleibt, wenn dle
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, auch für dle
folgenden, an demselben Tage anstehenden Haupwerhandlungen.
Wird auf Verlangen der Staatoanwaltschaft oder des Angeklagten für eine der
solgenden Haupwerhandlungen eine neue Geschwornenbank gebildet, so bleibt nun diese,