wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind, fuͤr die noch
folgenden Hauptverhandlungen bestehen.
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Hauptverhandlungen oder aus
sonstigen Gründen der feitgesette Anfang einer Hauptverhandlung dergestalt, dah sie erst
am vierten oder an einem noch spitern Tage nach demjenigen begiunt, an welchem die
Geschwornenbank gebildet worden war, so muß zur Bildung einer neuen Geschwornen-
bank geschritten werden.
In allen Fällen, wo die für elne frühere Haupwerhandlung gebildete Geschwornen-
bank für elne solgende bestehen bleibt, unterbleibt für letztere die Vereldung der Geschwor-
nen, und es genügt die Verwelsung auf den in der früheren Sache geleisteten Eld.
II. Vereldung der Geschwornen, Beweisverfahren und Ausführungen der Parteien.
Art. 281. Nach der Bildung der Geschwornenbank erfolgt die Befragung und
Ermahnung des Angeklagten und seines Vertheidigers in der im Art. 234 vorgeschrie-
benen Weise.
Sodann werden die Geschwornen bei Strafe der Nichtigkelt von dem Präsidenden
des Gerichtshofes vereidet
Zu diesem Behufe hält der Präsident an die Geschwornen, welche sich von ihren
St##n erheben, folgende Aurede:
Sie schwören und geloben vor Gott und den Menschen, die Belastungs- und Ent-
lasiungs-Gründe, welche gegen und für den Angeklagten N. N. vorgebracht
werden, mit der gewissenhaftesten Aufmerksamkeit zu prüfen, weder das Interesse
des Angeklagten noch das der bürgerlichen Gesellschaft, welche ihn anklagt, zu
verrathen, mit Nlemand auher mit Ihren. Mitgeschwornen Über den zu erthei-
lenden Ausspruch Rücksprache zu nehmen, nicht zu hören auf die Stimme des
Hasses oder der Bosheil, noch auf die der Furcht oder der Zuneigung, und
sich zu entschelden nach den Belastungsgründen und den Verthetdigungsmilteln,
und nach Ihrer vollen inneren Ueberzeugung, wie Sie es vor Gott und Ihrem
Gewissen verantworten können.
Jeder Geschworne wird einzeln von dem Präsidenden aufgerufen, hebt die rechte Hand
empor und antwortet: Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!
Inwiesern nach besonderen Religions-Grundsäßen andere Versicherungen einem Eide
gleich stehen, ist nach den darüber bestehenden gesehlichen Vorschriften zu beurtheilen.
Art. 282. Hierauf werden die Anklageschrift, das Verweisungserkenntniß und die
ehwaigen Nachträge der Anklageschrist verlesen; der Präsident wiederholt nach Befinden
deren wesentlichen Inhalt.