Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die Zeugen und Sachverständigen werden aufgerufen und vorläufig wieder entlassen. 
Gegen Ungehorsame kann Strase erkannt werden (Art. 223). 
Der Angeklagte wird vernommen und die Beweismittel werden vorgeführt. 
Alles nach den in den Art. 234 bis 246 gegebenen Vorschriften. 
Hinsichtlich des weiteren Verfahrens vor dem Geschwornengerichte finden, sowelt et- 
was Anderes nicht bestimmt isi, die Vorschriften für die Hauptverhandlungen bei den 
Kreisgerichten Anwendung. 
Art. 283. Das in dem Art. 241 den Mitgliedern des Gerichts eingeräumte Recht 
der unmittelbaren Fragestellung steht auch den Geschwornen mit Einschluß der Ersazge- 
schwornen zu. 
Bei Abhörung von Sachverständigen hat der Präsident, sofern wissenschaftliche oder 
technische Folgerungen in Frage sind, die Geschwornen zur Vorbringung aller Zwelsel 
zu veranlassen, welche die Angaben der Sachverständigen in ihnen erregt oder nicht ge- 
löst haben, damit eine Aufklärung durch die Sachverständigen noch erlangt werden könne. 
Die Geschwornen können den Präsidenten zur Vornahme von Handlungen auffor- 
dern, welche geeignet erscheinen, Aufklärung über Punkte herbeizuführen, die für die Be- 
urtheilung der Sache von Erheblichkeit sind. 
Art. 284. Nach beendigtem Beweisverfahren werden der Staatsanwalt, der Ver- 
theldiger und der Angeklagte in der Art. 247 bis 249 angegebenen Reihenfolge gehört. 
Ihre Ausführungen haben sich hier nur auf die Ergebnisse der Hauptverhandlung, 
soweit sie dem Ausspruche der Geschwornen zu unterstellen sind, zu erstrecken. Ausfüh- 
rungen über die Ergebnisse der Haupwerhandlung, soweit sie zur Entscheidung des Ge. 
richtshofes ausstehen, snd einem späteren Zeitpunkte vorbehalten (Art. 298). 
IV. Vortrag des Präsidenten und Fragestellung an die Geschwornen. 
Arl. 285. Nachdem der Präsident die Verhandlungen geschlossen, gibt er eine 
Darstellung der wesentlichen Ergebnisse der Hauptverhandlung. Er führt in möglichst 
einfacher und gedrüngter Zusammensiellung die für und wider den Angeklagten streiten- 
den Veweise auf und macht auf gesepliche Vorschriften aufnerksam, welche bei Beurthei- 
lung der Thalfrage etwa in Betracht kommen; ohne Entwickelung von Ansichten über den 
vorliegenden Fall. 
Von diesem Zeilpunkte an bis zur Eröffnung des Ausspruches der Geschwornen 
(Art. 296) soll die Sihung nicht unterbrochen werden. 
Der Vortrag des Präsidenten darf von Niemand, namentlich auch nicht von dem 
Angeklagten, oder von der Staatsanwaltschaft, unterbrochen oder zum Gegenstand irgend 
einer Aeußerung oder eines Antrages in der Sihung gemacht werden.
	        
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