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Art. 286. Sodann werden die an die Geschwornen zu richtenden Fragen durch
den Präsidenten bestimmt. Sie müssen schriftlich vorgelegt werden, sind von dem Präsi-
denten zu unlerschreiben und von demselben zu verlesen, bei Strafe der Nichtigkeit.
Der Staatsanwalt und der Angeklagte können Einwendungen gegen die Frage-
stellung vorbringen, und der Gerichtshof entscheidet darüber. Wird die Fragestellung ab-
geändert, so sind die geänderten Fragen nochmals, bei Strafe der Nichtigkeit, vorzulesen.
Art. 287. Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu stellen, daß
sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.
Die Hauptfrage beginnt mit den Worten: Ist der Angeklagte schuldig, und muß
die thatsächlichen Bestandtheile des Verbrechens, welches Gegenstand der Anklage ist,
enthalten.
Ist eventuell ein geringeres Verbrechen Gegenstand der Anklage, oder liegt einer
der Art. 256 gedachten Fälle vor, so sind entsprechende weitere Fragen zu stellen. Eben
dieses gllt in dem Artikel 255 erwähnten Falle dann, wenn der Gerichtshof nach An-
börung der Staatsanwaltschaft es unbedenklich findet, daß eine andere That, oder ein
anderes Verbrechen, als in der Anklageschrift enthalten ist, der Aburthellung mit unter-
stellt werde.
Es ist verstattet, wenn mehrere Umstände bet einem Verbrechen zusammentreffen,
auf einzelne Umstände Fragen zu stellen. Auch kann die Frage über die That an sich
und darüber, ob die That von der Eigeuschaft sei, welche das Geseh zum Begriff des
Verbrechens erfordert, getrenut werden.
Auf Thatsachen, welche die Verhängung einer Strafe auoschliehen, oder elne Mllde=
rung der Srafe unter den gesetzlichen Strafsah herab begründen, sind geelgneten Falles
besondere Fragen zu siellen.
Ueber thatsächliche Verhältnisse, wilche für die Strafzumessung innerhalb des ge-
sehlichen Strafsates von Vedeutung sind, iugleichen über die Voraussehungen des Rück-
falles, werden keine Fragen an die Geschwornen gerichtet; sie stehen zur ausschließlichen
Erwägung des Gerichtshofes.
Art. 2 88. Die niedergeschriebenen Fragen werden von dem Präsidenten den Ge-
schwornen übergeben, und derselbe erinnert die Geschwornen an die ihnen und insbeson-
dere deren Obmanne (Ark. 289) obliegenden Pflichten.
Die Geschwornen ziehen sich hierauf mit den Fragen in ihr Berathungszlmmer zu-
rück. Es werden ihnen die in der Sache vorgebrachten Bewelsstücke, iugleichen die An-
klageschrift und das Verweisungserkenntulh mitgegeben.
Der Angeklagte wird einstwellen abgeführt oder, wenn er nicht verhaftet war, in
das Zeugenzimmer entlassen.
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