Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Niemand außer den Geschwornen darf das Berathungszlmmer bekreten bei vier und 
zwanzigstünditzer Gefängnißsiruse, welche der Gerichtshof erkennt, mit Auoschluß aller 
Rechtsmittel. Nur dem Präsidenten ist auf schriftliches Erfordern des Obmannes der 
Zutritt gestattet, um den Geschwornen über den Sinn und die Bedentung der ihnen ge- 
stellten Fragen Aufklärung zu geben. Zur Abstimmung der Geschwornen darf aber bei 
Strafe der Nichtigkeit nicht eher geschritten werden, als bis der Präsident das Zlmmer 
wieder verlassen hat. 
Art 291. Die Geschwornen stimmen nach gehaltener Berathung über jede Frage 
mündlich mit Ja oder Nein ab. 
Der Obmann hat bei jeder Frage jeden Geschwornen einzeln nach seiner Abstim- 
mung zu fragen. Er zählt unter Mitwirkung eines zweiten Geschwornen die Stimmen 
und schreibt neben jede Frage, je nachdem sie durch die Mehrheit der Geschwornen be- 
antwortet ist, Ja oder nein, mit Angabe des Stimmenverhältnisses. 
Den Geschwornen ist gestattet, eine Frage theilweise zu bejahen oder zu verneinen; 
der Obmann hat dieses gleichfalls niederzuschreiben. 
Auch können die Geschwotnen, wenn sie glauben, daß einzelne in der Frage enthal- 
tene Umstände sich ganz anders verhalten, statt bloher Verneinung der Frage, dieselbe 
unter Beifügung der sich anders verhaltenden Umstände bejahen. Ihre Antwort ist 
dann: Ja, aber mit diesen oder jenen Umständen. 
Art. 292. Zur Schuldigerklärung oder Bejahung erschwerender Umstände wird 
eine Mehrheit ven zwei Drittheilen der zwölf Geschwornen erfordert. Ist aber die Frage, 
ob ein strafmildernder oder strafmindernder Umstand, oder ein die Strafbarkeit ausschlle- 
bender Umstand vorhanden sei, so soll die elnfache Stimmenmehrheit und bei Stimmen- 
Fleichheit die dem Angeklagten günstlgere Melnung den Ausschlag geben. 
Die Geschwornen können bei einer ihnen vorgelegten Frage, die Frage über die 
That an sich und darüber, ob diese That von der Eigenschaft sei, welche das in Frage 
stehende Gesetz zu dem Begriffe des Verbrechens erfordert, trennen und, wenn ste die 
Frage über die That-an sich bejahen, die andere Frage durch einfache Stimmenmehrheit 
dem Gerichtshofe zur Entscheidung überlassen. Die Geschwornen haben in diesem Falle 
das, was sie bejahen, bestimmt anzugeben und das, was sie dem Gerichtshofe zur Ent- 
scheldung überlassen, mit der Bemerkung zu bezeichnen, daß ihnen unbekannt fel, ob 
der Angeklagte rücksichtlich desselben schuldig sei oder ulcht. 
VI. Ausspruch der Geschwornen. 
Art. 293. Nach beendigter Abstimmung nehmen die Geschwornen ihre Plaͤhe in 
dem Gerichtssaale wieder ein. 
Der Präsident fragt nach dem Ergebuisse ihrer Berathung. 
Der Obmann der Geschwornen erhebt sich, legt die Hand auf das Herz und spricht:
	        
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