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Art. 308. Die Entscheldung uͤber dle nachgesuchte Wiederelnsehung ist dem Appellatlons-
Gerlchte zu überlassen.
Ein Privat-Betheiligter, welcher sich nach Art 319 einem Hauptrechtsmittel an-
schließen will, muß dleses binnen elner zehentägigen Nothfrist von dem Tage an thun,
an welchem er von der Einwendung eines Hauptrechtsmittels Kenntniß erlangt hat.
Art. 32 I. Die eingewendeten Axpellationen haben ausschiebende Wlrkung.
Hatte das Endurthell des Kreisgerichtes einen verhasteten Angeklagten freigesprochen,
so soll die Enklassung desselben aus der Haft wegen einer von dem Staatsanwalte ein-
gewendeten Appellation nur dann aufgeschoben sein, wenn der lehtere sogleich bei Be-
kanntmachang des Urthelles die Fortdauer der Hast beantragt und die Einwendung der
Appellatlon zugleich wenigstens vorläufig augezeigt hat.
Art. 322. Der Angeklagte und der Staatsanwalt haben als Appellauten die
Besugulß, eine Ausführung ihrer Appellation bei dem Kreisgerichte zu übergeben und
etwaige neu aufgefundene Beweismittel anzuzelgen. Sofern dieses nicht schon bel Ein-
wendung der Appellaklon geschehen ist, läuft ihnen hierzu eine zweite zehntägige Frist
von Zeit der ersten Frist für die Einwendung an gerechnet, welche den Umständen nach
auf Amtrag einmal verlängert werden kann.
Dem Angeklagten ist hierzu, sowie zur welteren Besorgung der Sache, wenn er mit
keinem Vertheldiger verlehen ist, auf Verlangen ein solcher zu bestellen.
Art. 323. Die Einwendung der Appellation, auch die sich anschlleßende Appel-
lation elnes Prlvat. Bethelligten, ingleichen die etwa Übergebene Ausführung (Art. 322)
sind dem Gegnet mitzutheilen. Von einer Haupt-Appellation ist auch jedenfalls der et-
waige Privat-Bethelligte kürzlich in Kenntniß zu setzen, damit er sich wegen Anschließung
mit einer Neben-Appellation erklären könne.
Bei der Mittheilung ist dem Gegner zu eröffnen, daß er binnen zehen Tagen eine
Gegenausführung übergeben könne und ekwaige neue Bewelsmittel anzuzeigen habe.
Art. 324. Der Staatsanwalt berichtet sodann an den Ober-Staatsanwalt, da.
mlt dieser die Sache weiter verhandle, und das Kreisgericht sendet die Akten an das
Appellations. Gerlcht kin, welches eine versäumte oder nicht gehörig eingewendete Appel-
lation ohne Weiteres sofort verwirft, auch, wenn nach Maßgabe der Appellations-Be-
schwerden nur über Kosten und Civll-Ansprüche zu entscheiden ist, eln Erkenntniß in nicht
öffentlicher Sipung fällen kann, außerdem aber einen Gerichtstag zur öffentlichen Ver-
handlung anfetz.
Arl. 325. Zu dem Gerlchtstage werden sämmtliche bel dem Rechtsmittel Bethrl-
liezn, ingleichen, wenn nrue Beweismittel angezeigt worden find und das Appellatlons-
Gerlcht dieselben nicht für offenbar unerheblich erachtet, dle angegebenen Zeugen oder