159
Art, 341. Wird die Wiederaufnahme der Untersuchung fuͤr stalthast erachtet, so
nitt dle Sache in den Stand der Voruntersuchung zurück, die frühere Voruntersuchung
ist nach Maßgabe der neu angegebenen Veweise zu vervollständigen, über die Versehung
in den Anklagestand anderw it von demselben Gerichte, welches das frühere Verweisungs-
erkenntniß ertheilte, zu erkennen und im Falle eines nochmaligen Verweisungserkenntnisses
eine neue Haupwerhandlung vorzunehmen und ein neues Enderkenntniß zu sprechen.
Art. 342. Hat ein Verurtheilter die Wiederaufnahme der Untersuchung bean-
tragt, und die ihm zuerkannte Freiheitsstrafe wird bereits an ihm vollzogen, so bemmt die
Wiederaufnahme der Untersuchung den ferneren Vollzug der Strase nicht; es sei denn,
daß das Kreisgericht eine Hemmung den Umständen des Falles nach angemessen erachtet.
Hat der Vollzug der Strafe noch nicht begonnen, so soll damit bis auf Weiteres
Anstand genommen werden, ausgenommen bei wiederholten Anträgen auf Wiederaufnahme,
welchen Falls das Ermessen des Kreisgerichtes über die Aussetzung des Vollzuges entscheldet.
Beselligt sich die Verurtheilung des Angeklagten in Folge der Wiederaufnahme der
Untersuchung dadurch, daß nunmehr eine Einstellung der Untersuchung nach Art. 95 ein-
witt, oder das Kreisgericht oder die Anklagekammer des Appellations-Gerichtes nach Art.
198 ausspricht, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu verleten sei: so hat
derselbe das Recht, öffentliche Bekanntmachung der Einstellung oder der gerichtlichen Ent-
scheidung zu verlangen. "
Sechszehntes Kapitel.
Von dem Verfahren vor dem Einzelrichter.
Art. 343. Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen, welche einer
Untersuchung und Bestrafung von Amtswegen unterliegen, tritt die Staatsanwalischaft
zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen in Wirksamkeitz es können und
sollen jedoch Polizei Beamte, Verwaltungs-- und Gemeinde-Beamte und Forstbeamte, in-
nerhalb ihres Wirkungskreises, an der Sielle des Staatsanwaltes die Rechtsverfolgung
vor dem Einzelrichter übernehmen. Sie sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere
Instruktlonen eine selbstständigere Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte unter-
geordnek, haben dessen Weisungen zu befolgen, und derselbe kann auch an ihrer Stelle
sich der Rechtsverfolgung unterzieben.
Bei Uebertretungen, welche nur auf Antrag eines Bekheiligten untersucht und be-
straft werden, ist die Mitwirkung des Slaatsanwaltes gänglich ausgeschlossen. Dieselben
können nur ducch den Belheiligten, als Privatankläger, verfolgt werden, welcher dabei die-
selben Besugnisse hat, wie der Staatsanwalt »
Ut bei einem Polizel-Vergehen jemand beschädigt worden, so steht ihm frei, wenn
65