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die Saatsanwaltschaft oder die Polizei die Verfolgung des Vergehens verweigert, das.
selbe mit allen Befugnissen eines Privat-Anklägers selbst zu verfolgen.
Art. 344.
Mandats--Verfahren.
.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter, wenn der Angeschuldigte
weder vorgeführt, noch die Verhastung desselben erforderlich ist, und nicht besondere Be-
denken entgegen stehen, «
.beiPolizei-Bergehen,
bciDefkaudationcnvonWegesundGentcindesAbgabcn,
bei den übrigen Uebertretungen,
in dem letzteren Falle, sofern die Anschuldlgung auf der Anzeige einer verpflichte-
ten Person beruhet, welche die That aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekundet,
ohne vorgängige Hauptverhandlung die verwirkte Strafe durch eine Strafversügung fest-
zusetzen.
EL
I.
Die Strafverfügung muß enthalten.
1) Die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Ort derselben;
2) die dafür angegebenen Beweismittel;
3) die Festsehung der Strase und des Kostenpunkted, unter Anführung dec einschla-
genden Strafgesetzes oder polizeilichen Verbotes;
4) die Eröffnung, daß der Angeschuldigte, wenn er sich durxch die Strafverfügung
beschwert finden sollte, innerhalb einer zehentägigen Frist, von dein Tage nach der
Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen schriftlich oder
mündlich anzumelden habe, daß aber, falls in dieser Frist ein Einshruch nicht
eingehe, die Strafverfügung Rechtskraft erlangen und gegen ihn vollstreckt wer-
den würde.
Diese Verfügung wird dem Angeschuldigten zugestellt.
III.
Wenn in der zehentägigen Frist ein Einspruch nicht erhoben wird, so wird die
Strafverfügung vollstreckbar.
Ist dagegen ein Einspruch erhoben worden, so wird der Angeschuldigte, unter An-
drohung des Verlustes seines Elnspruches, zur Hauptverhandlung vorgeladen. Erscheint
derselbe nicht, so wird der Einspruch wirkungslos und das früher erlassene Mandat so-
sort vollstreckbar.