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erforderlich, wenn diese Handlungen zum Beweis bei der Hauptverhandlung ge-
braucht und in derselben nicht wiederholt werden.
9) Urkundspersonen (Art. 90) sind zu keiner Untersuchungshandlung beizuziehen,
Art. 347. Die Hauptverhandlung, zu welcher der Zutrikt verstattet ist, soweit
es die Räumlichkeit des Gerichtszimmers erlaubt, ist von dem Einzelrichter in der Weise
vorzunehmen, daß der Angeschuldigte vernommen, die Beweise vorgeführt, darauf der
Staatsanwalt, dessen Stellvertreter, oder der Privak= Ankläger mit ihren Anträgen, dann
der Angeschuldigte und der von ihm elwa mitgebrachte Vertheidiger mit ihrer Antwort
gehört werden und zuletzt das Erkenntniß durch den Einzelrichter gefällt und eröffnet
wird Ein verurtheilendes Erkenntniß muß das einschlagende Strafgesetz oder polizei-
liche Verbot ausdrücklich anführen.
In das über die Haupwerhandlung zu führende Protokoll ist das gesällte Erkennt-
niß aufzunehmen.
Der Einzelrichter hat die Art. 231 gedachten Befugnisse des Vorsipenden.
Bei Untersuchungen wegen Uebertretung des Gesepes zum Schuße der Holzungen
u. s. w. vom 14 April 1852, wegen Polizei-Vergehen und wegen Defraudationen von
Wege- und Gemeinde-Abgaben geht die Haupwerhandlung vor sich, auch wenn ein Ver-
treter der Staatsanwaltschaft nicht anwesend ist.
Art. 348. Gegen die Entscheidung des Einzelrichters findet das Nechtsmitzel der
Appellation in gleicher Weise, wie in den Art. 317 f. geordnet ist, Statt.
Es wird bei dem Einzelrichter eingewendet und geht an das Kreisgericht.
An der Stelle des Staalbanwaltes können auch die ihn nach Art. 343 vertreten-
den Beamten appelliren.
Das Kreisgericht läßt über das eingewendete Rechtsmütel in öffentlicher Sitzung
verhandeln.
Die in den Art. 320 f. gegebenen Vorschriften sind für die Einwendung deo blechis-
mittels und für die Verhandlung und Entscheidung darüber allenthalben analogisch maßgebend.
Auch sindet gegen die Entscheidung des Kreisgerichtes nur noch eine Nichtigkeits-
beschwerde nach Analogie der Bestimmungen in den Art. 332 f. unmiktelbar an das
Ober-Appellations-Gericht Statt.
Art. 349. Ueber dle Wiederaufnahme einer von dem Einzelrichter geführten Un-
tersuchung entscheidet die Analogie der Vorichriften in den Art. 334—372.
Siebenzehentes Kapitel.
Von der Vollstreckung der Strafurtheile.
Art. 350. Die Vollhreckung ergangener Strafurtheile tritt von Amtswegen ein