Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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gestalt gemeinschaftlich, daß zwar ein jeder nach Verhältniß seiner Theilnahme in elnen 
entsprechenden Antheil, sämmtliche Thellnehmer aber zu solidarischer Hastung zu verur- 
thellen lind. Bei gemeinschaftlich begangenen Verbrechen aus Fahrlässigkeit fällt die soli- 
darische Haftung weg. 
Art. 361. Lossprechende Erkenntnisse und Erkenntnisse, daß der Angeschuldigte 
nicht in den Anklagestand zu versetzen sei, haben den Angeschuldigten zugleich von den Ko- 
sten frei zu sprechen, sowelt sie nicht durch eigene wissentlich falsche Angabe desselben ver- 
ursacht worden sind. 
Die Kosten sind in diesem Falle von dem Staate zu übernehmen. Nur bei Ver- 
brechen, welche blos auf Antrag eines Betheiligten untersucht und von diesem als Privat- 
Ankläger verfolgt werden, hat lehterer die Kosten zu tragen. Vertheidigungsgebühren 
vergütet der Staat oder Privat-Ankläger nur den angestellten Anwälten und nur, sofern 
dieselben durch die mündliche Vertheidtgung entweder vor dem Geschwornengertchte oder 
bei dem Krelögerichte erwachsen sind; bei einer Haupwerhandlung vor dem Kreisgerlchte 
jedoch nur dann, wenn dem Angeklagten ohne seinen Antrag lediglich von Amtswegen 
ein Vertheldiger bestellt worden war. 
Wird eine Untersuchung nach den Art. 95, 97 und 271 eingestellt, so ist der An- 
geschuldlgte mit Kosten zu verschonen. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines 
Vetheiligten untersucht und bestraft werden, hat dann der die Einstellung beantragende 
Behheiligte die Kosten zu übernehmen. Eine Uebereinkunft des Betheiligten mit dem 
Angeschuldigten, daß letzterer die Kosten abstatte, ist zulässig. 
Art. 362. Ist eln Angeschuldigter wegen mehrer Verbrechen in Untersuchung ge- 
zogen, und es erfolgt ein gemischtes, denselben theils in den Anklagestand versehendes, 
tbheils nicht in denselben versetzendes, oder ein theils verurtheilendes theils freisprechendes 
Erkenntniß: so ist, wenn sich die Kosten nicht füglich absondern lassen, dem Angeschuldig- 
ten eln nach richterlichem Ermessen festzustellender Theil der Gesammtkosten zur bast zu 
legen und bezüglich von der Erstattung durch den Angeschuldigten auszunehmen. 
Nach demselben Grundsatze ist zu verfahren, wenn von mehren wegen desselben 
Verbrechens Angeklagten der eine freigesprochen und der andere verurtheilt wird. 
Art. 363. Wer durch wissentlich falsche Anzeige ein Strafverfahren veranlaßt 
bat, ist in die hierdurch entstandenen Kosten, auch in den auhergerichtlichen Aufwand, 
welcher dem Angeschuldigten verursacht wurde, zu verurtheilen. 
Art. 364. Sind durch das Anschließen eines Beschädlgten an das Strafverfah- 
ren wegen civilrechtlicher Ansprüche besondere Kosten entstanden, so fallen diese, wenn 
der Angeschuldigte nicht verurtheilt wird, dem Beschädigten zur Last. Es bleibt jedoch
	        
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