Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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demselben bei Betretung des Civil-Weges wegen seiner Anspruͤche unbenommen, zugleich 
den Ersatz dieser Kosten zu fordein. 
Art. 365. Bei eingewendeten Rechtsmitleln trägt der unterliegende Theil die 
Kosien. 
Bei eingewendeter Appellation werden Vertheidigungskosten auch dann nicht erseßt, 
wenn der Angeklagte auf seine Appellation freigesprochen wird. Dringt derselbe mit 
einer Nichtigkeitsbeschwerde durch, so sind die Kosten seiner Verkbeidigung in der Instanz 
des Rechtsmittels von dem Staate oder Privat-Ankläger unter den im Art. 361 ange- 
gebenen Einschränkungen zu ersiatten. 
Erlangt der Angeksagte auf sein Rechtsmittel blos eine Herabseuung der Strafe, 
so soll er nichts desto weniger auch die Kosten seines Rechtsmittels zu übernehmen schul- 
dig sein. 
Die Kosten eines Rechtsmittels, welches die Staatsanwaltschaft im Interesse des 
Angeklagten eingewendet hat, sind, mit Ausschluß der Vertheidigungsgebühren, stets auf 
die Staatskasse zu übernehmen. 
Art. 366. Int die Wiederaufnahme einer Untersuchung beantragt worden und sie 
wird als unstatthaft verworfen, so hat der Nachsuchende die verursachten Kosien zu tragen. 
Art. 367. Stiröt ein Angeschuldigter oder Angeklagter, bevor gegen ihn erkannt 
ist, so haftet sein Nachlaß für die Kosten nicht, wovon jedoch ekwaige Kosten der Ver- 
theldigung ausgenommen sind. 
Art. 368. Ist ein Angeklagter unvermögend, so find die ihm zur Last gelegten 
Kosten einstweilen und bis er zu Vermögen kommt, Vertheidigungsgebühren jedoch nur 
mit der Art. 361 dieses Gesehes geordneten Beschränkung auf die Staatskasse zu über- 
nehmen. 
Ari. 369. Dritte Personen, auch wenn sie den Angeklagten zu ernähren verbun- 
den sind, können nicht angehalten werden, Kosten für denselben zu bezahlen, selbst nicht 
die Kosien seines Unterhaltes während seiner Verhaftung oder Strakzeit, oder die Kosien 
der Vertheidigung. 
Neunzehentes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei Ehrenkränkungen. 
Art. 370. Bei den in den Art. 185, 186, 189 und 190 des Strasgesehbuches 
gedachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen sofern diese Verbrechen ge- 
gen öffentliche Behörden gerichtet sind, oder bei im öffenklichen Dienste angestellten Personen 
durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, oder eine Bestrafung nach dem Schluß-
	        
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