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2) Ministerial-Verordnung vom 10. Novemher 1852, die Bestrafung der Kührung unrichtigen
Gewichts betr.
(DPublicirt in Nr. 47. des Amts, und Vero#tnunzbl. von 1862.)
Da die Ausführungsverordnung vom 10. Mai 1858 die Einführung des Jollge-
wichts betreffend, spezielle Strafbestimmungen nicht enthält, so verordnen wir hierdurch
Folgendes:
8. 1.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88. 2 und 8 der gedachten Aus-
sführungsverordnung sind mit Geldstrafen bis zu fünf und zwanzig Thalern oder mitver-
bältnißmäßiger Gesängnißstrafe zu ahnden.
8. 2.
Dle glelche Strafe trifft diejenigen, welche von ihnen eingefuͤhrte, mit dem Stem-
pel eines benachbarten Bundesstaates versehene Zollgewichtsstücke dem zuständigen inlän-
dischen Aichamte nicht zur Prüfung vorlegen oder sich hierbei irgendwie Fälschungen zu
Schulden kommen lassen.
Diese Prüfung ist dann nicht erforderlich, wenn von dem Fürstlichen Ministerium
Abtheilung für das Innere die Zulässigkeit der Gewichtsstücke eines benachbarten Bun-
deestaales für den Markwerkehr im Allgemeinen ausgesprochen ist
Gera, den 10. November 1862.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Münch.
3| Gesetz über dle substdiarlsche Hastpflicht bei Uebertretung der Gesehee über indirekte Steuern.
(Dubliciit in Nr. 48. des Amts- und Verordnungdbl. von 1862.)
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie reglerender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. #2c.
verordnen hierdurch in Folge einer untker den Regierungen der zum Thüring'schen Zoll-