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ersolgt; ist dieses der Fall, so ist für die Rückreise nur die Hälfte anzusehen.
Beträgt die Entfernung wenlger als eine Meile, so wind diese für voll an-
genommen; bel größeren Entfernungen werden diese Kosten nach Wiertel-
meilen vergütet, wobei dle Beträge unter einer Viertelmeile nicht berechnet werden.
Anmerkung 1. Die Höhe der Diäten, Transport= und Versäumniß-Gebühren ist
in jedem einzelnen Falle mit Rückicht auf die Erwerböverhältnisse und dle übrigen Ver-
bältnisse der Sachverständigen und die örtlichen Preise der Lebensbedürsnisse und der
Transport-Mittel zu ermessen.
Anmerkung 2. Neben der unter a und b bestimmten Vergütung sindet ein Er-
satz der Kosien für Wohnung, Bedienung, Wagenmiethe, Trink-, Wege= und Brücken-
Gelder oder anderer Auslagen nicht Statt; sollte jedoch der Sachverständige in besonde-
ren Fällen nachzuweisen im Stande sein, daß ihm durch die Reise größere Kosten ver-
ursacht worden und daß diese wirklich nothwendig gewesen sind, so müssen ihm solche
vollständig vergütet werden.
Anmerkung 3. Werden Staatsbeamte als Sachversländige zugezogen, so erhal-
ten sie, vorausgeseht, daß sie nicht für derartige Geschäfte besonders fixirt sind — in wel-
chem Falle sie eine Vergülung nur dann beanspruchen können, wenn und insowelt ein
zahlungsfähiger Inkulpat in die Kosten verurtheilt wird — diesentge Vergülung an
Oläten und Relsekosten, welche ihn bel Reisen in Dienstangelegenheiten taxmähig zukommt.
3:) Für — nolhwendig — schriftliche Gutachten, Uebersehungen, Pläne,
Zelchnungen und ähnliche Ausarbeltungen mit Elnschluß der elwaigen Rein-
schriften . . 20 Gr. bis 2 Thlr.
Für weitläufige oder schwirrige- namentich * wissenschaftliche Arbeiten ist
die Vergütung nach Verhälinih der zur Ankertigung erforderlichen Zeit und Mühe
angemessen zu erhöhen.
Anmerkung. Hinsichtlich der Staatsbeamten gilt die Beschränkung der lehten
Anmerkung (Ziff. 2, Anmerk. 3).
4) Die Vorschristen unter 1 bis 3 finden auch bel Abschäyxungen Anwendung,
jedoch mit der näheren Bestimmung, daß dem Taxator an Gebühren vergütet
werden:
u. Für die Abschäbung von solchen Gegenständen, zu deren Würderung keine
besonderen technischen Kennknisse erforderlich sind, wenn der Werth der abge-
schätzten Sachen zusammen die Summe von 20 Thlr. nicht übersteigt 5 Gr.
bei einem höheren Werthe bis zu 50 Thlrn. einschlüsüig, 10
Ist dabel eine verhältnihmäßig große Menge von Gegenständen zu wür-
dern, so können die vorstehenden beiden Säße nach pflichtmäßigem Ermessen
des Beamten um die Hälsfte erhöht werden.