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wenn sie zur Untersiütung der Amtsdiener oder der Gerlchtsdlener oder an de-
ren Stelle gebraucht werden, dieselben Gebuͤhren wie diese zu bezleben, ingleichen
bei Bewachung von Gefangenen
für jede Siunde . ..·. . . ..1Gk.
doch nicht über . . . 10s
fuͤr den ganzen Tag, wogegen in allen diese gälen kelne Diäten für sie ein-
treten.
Bei einem Aufgebote der Gertchieloize bet
deren Anfährer 5 Gr.
jeder Mann aber . . . .2-
zu erhalten.
§S. 20.
Rücksichtlich der Ansätze für DepositenGebühren, Zählgelder, Rechnungsgebühren in
Untersuchungssachen, sowie der staatsärztlichen Gebühren, bewendet es bel den hlerüber
geltenden Bestimmungen.
Fünfter Abschnitt.
Gebühren der Sachwalter.
8. 21.
Allgemeinc Bestimmungen.
Fuͤr die Gebuͤhren der oͤffentlich angestellien Sachwalter in Strafsachen bestehen die
nachfolgenden Saͤhe als alleinige Norm.
Nichtanwalle haben einen Anspruch auf Vertheidigungsgebuͤhren gegen ihren Auf—
traggeber nur auf dem Grunde besonderer Vereinbarung und nicht über den Betrag der
für Anwälte gesehlich bestiumten Gebühren hinaus.
8. 22.
Schreibemaß.
Wo die Bogenzahl den Ansaß bestimmt, sind einzelne Seiten nur verhaltnißmaäßig
zu liquidiren, Schriffen von nicht einmal einer vollen Seite aber mit einem Viertheile
des Ansatzes für einen Bogen.
Abschriften, Niederschristen und Reinschriften, die mehr als eine Seite füllen, müssen
auf jeder 24 Zeilen, bei Briesseiten in Quart mindeslens 16 Zeilen enthalten.
5S. 23.
Berechnung der Stunden.
Wo Ansäte nach Stunden der Dauer eines Geschäftes bestimmt sind, werden nicht