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volle Stunden als halbe Stunden gerechnet, und bei Geschäften über eine Stunde kommt
der Mehrbetrag, welcher eine halbe Stunde nicht erreicht, gar nicht in Auschlag.
8. 24.
Berücksichtigung des inneren Gehaltes.
Bei der Prüfung ist in allen Fällen, auch wo die Bogenzahl den Ansaß besilmmt,
der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die Taxe einen Spiel-
raum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansat zulässig machen.
Aus demselben Grunde ist auch jeder Ansah für eine offenbar ganz unnöthige Ar-
beit oder Handlung zu sireichen und bei bloßen Wiederholungen und unnüten Weitläufig=
kelten — jedoch nur in dlesen Fällen — unter den Betrag nach der Vogenzahl herabzusetzen.
Für solche Handlungen insbesondere, welche wegen kulposer Versäumniß des Sach-
walters nicht zu berücksichtigen sind, ingleichen für ganz — wenn auch nur in der an-
gebrachten Maaße — unstalthafte Anträge und für fiivole Rechtsmitlel üud dem Sach-
walter die Gebühren und Verläge zu sireichen, dafern nicht etwa vorwaltende besondere
Umstände dem Sachwalter zur Entschuldigung verelchen und den Vorbehalt der Kosten
rechtfertigen.
g. 25.
Nachweisung der Gebühren.
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche oder durch genau geführte Privat=
Akten gerechtfertigt werden.
Ausnahmswetse, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der Prlvat.Akten
widersprlcht, oder wenn der Sachwalter selbst auf seine Pflicht verlichert, daß solche un-
absichtlich auf seiner Seite verloren gegangen seien, können auch ordentlich geführte Spor-
telbücher zur Nachweisung dienen. Auk die Richtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sach
walter eidlich anzugeloben, sobald solches der Jahlungspflichtige beantragt.
8. 26
Nachweisung baarer Verläge.
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (§. 25) nachgewiesen werden, der Betrag
derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus elnem Gesetze oder aus der Natur der
Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Preisen übereinstimmt.
S. 27.
Gebührenrechnungen.
Jede Gebührenforderung muß sich auf elne mit dem Tage der Ausfertlgung und
mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung stützen, in welcher Auedrücke