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in fremder Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen dürfen. Gebühren und Verläge
müssen abgesondert und bel jeder Bezugnahme auf Akten mit Anführung der Akten-
Blätter angesetzt werden.
Unzulässig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liauidation über-
zutragen.
Vor der gerichtlichen Beitreibung muß die Gebührenrechnung dem Gewaltgeber zu-
gestellt worden sein.
Zur Bescheinigung, daß die Rechnung dem Zahlungspflichtigen eingehändiget wor-
den, genügt eine Niederschreibung des Sachwalters in seine Akten, und dem Schuldner
liegt dann der Beweis der etwa behaupteten Unrichtigkeit einer solchen Niederschreibung ob.
Nach Einhändigung der Rechnung hat der Schuldner binnen längstens vier Wo-
chen, bei Vermeidung gerichtlicher Beitreibung, Zahlung zu leisten.
Der Gewaltgeber aber kann wider den Prozeß-Gegner, welcher ihm zur Wleder-
erstattung verpflichtet ist, diese ohne Weiteres im Wege des gerichtlichen Berechnungs-
und Hülfs-Verfahrens verfolgen.
8. 28.
Recht auf richterliche Feststellung-
Der Sachwalter sowohl als der Zahlungspflichtige, und zwar der Gewaltgeber eben-
so, wie derjenige, welcher diesem zur Wiedererstaltung verpflichtet ist, kann auf richter-
liche Feststellung der Gebührenrechnung antragen, aber der Jahlungspflichtige nur so
lange, als er die Rechnung nicht vollständig und ohne Vorbehalt bezahlt hat.
8. 29.
Feststellende Behörden.
Die Feststellung der Sachwaltergebühren gehört vor das Gericht, vor welchem die
Sache verhandelt wurde, bei Schwurgerichtssachen vor das Appellaklons-Gericht. Die
Feststellung der Gebühren für Vertheidigungen, wenn und soweit sie aus der Staakskasse
zu erseten, oder wenigstens vorzuschießen sind, geschieht von Amtswegen.
Gegen die Feüistellung kann sowohl der Sachwalter, als die zahlungspflichtige Partei
binnen zehentägiger Nothfrist, vom Empfange der festgestellten Rechnung an, Vorstellung
thun und zwar:
1) gegen die Feststellung des Einzelrichters bei dem Kreisgerichte,
2) gegen die erst-instanzliche Festslellung des Krelsgerichtes bei dem Kreisgerichte nach
vorgängiger Aenderung des Referenten.
3) gegen die Fesistellung der Anklagekammer bei dem Appellations-Gerlschte,
4) gegen die erst. instanzliche Feststellung des Appellations-Gerichtes und die Fest-