Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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stellung des Ober - Appellations-Gerichtes bel diesen Behorden, nach vorgängiger 
Veränderung des Referenten. 
Eine solche Vorstellung muß die Gründe der Beschwerde enthalten und es ist auf 
dleselbe ohne weiteres Verfahren zu erkennen. 
Die Feststellung geschleht: 
1) bei den Einzelrichtern von diesen vder deren Stellvertretern, 
2) bei den Kreis gerichten in erster Instanz von einem Milgliede desselben, in zwel- 
ker Instanz von dem Kreisgerichte, 
3) bei der Anklagekammer von einem Mitgliede derselben, bei den Appellatlons- 
Gerichten und dem Ober-Appellalions-Gerichte in erster Insianz von einem Kol- 
leglal, Mitgliede, in zweiter Instanz von dem Kollegium selbst. 
Bemerkung. Es ist überall darauf zu sehen, daß die Feststellung der durch die 
öffentlichen Verhandlungen erwachsenen Vertheidigungsgebühren in erster Instanz von ei- 
nem bei dieser Verhandlung thälg gewesenen Richter, in zweiter Instanz bel dem Ap- 
pellations-Gerichte und dem Ober-Appellations= Gerichte aber unter Mitwirkung eines 
oder mehrer solcher Richter erfolge. 
30. 
Gebuͤhren · Taxe fuͤr die Rechtsanwaͤlte. 
Akten: 
1) Auszüge aus solchen, wo sie nsthig und dafern sie nicht in bloßen Abschriften 
besiehen (außer den Gebühren für das Lesen der Akten), von jeder voll geschrie- 
benen Seite 4 Gr. 
2) Halten und Lahren“ der 5 zrlune ig der belzebibren bio 3 10 
Blat . 2 Gr. 
bis zu 100 Blatt ..·. . . . 
von jeden vollen 50 Bläutern nehr . 
Mehre Akten. Bände in derselben Sache slind ihrer Blathabl nach gulchimn 
zu rechne. 
3) Lesen öffentlicher Akten, welche zu der Sache rs-ut- wenn der Akten-Band 
enthält bis zu 100 Blatt 1 * 
von jeden welteren vollen 50 Blinemn uoch . 
Aumerkung. Sind mehre Akten-Bände zu eesen, so wird dee Cun nur 
nach der Gesammtzahl der Blätter berechnet. 
Für Wege im Wohnorke wegen Einsicht der Akten sindet kein Ansat Statt. 
Botenlohn: 
a. von Sendungen, welche durch die Post besorgt werden können, darf blos der 
Postgelder-Verlag angesetzt werden und 
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