Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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b. von Sendungen an Orte, wohin Botengelegenheit ist, nicht mebr, als für Be- 
nutung solcher Gelegenheiten bezahlt werden muß; 
e. in allen anderen Fällen hingegen, ingleichen wo die Dringlichkeit der Sache be- 
sondere Lohnboten erfordert, passirt der diesfallsige nothwendige Verlag, welcher, 
insoweit er sich nicht schon nach den üblichen Preisen beurtheilen und bestimmen 
läßt, zu bescheinigen ist. 
Briefe, nothwendige, von jedem voll geschriebenen Quartbogen 10 Gr. 
für Seiten verhälluthmäßig, wenigstens aber für einen Brief . 5 
in fremder Sprache zu schreibende das Doppelte. 
Enthalten die Briese von dem Gewaltgeber verlangte rechtliche Ausführungen, 
so sind sie wie Deduktions-Schriften anzuseten. 
Deduktions-Schriften, wozu gehören: 
Anklageschriften, Verkheidigungsschristen nach mitgetheilter Anklageschrift, schrift- 
liche Gutachten, Schriften, wodurch Rechtsmittel ausgeführt werden, 
a wenn die Sache vor das Geschwornengeiicht gehört 1 Tblr. bis 5 Thlr. 
b. wenn sie ein Vergehen betrifft . . . .20Gk.bis3s 
(-chmseclneUcbettkettmgbetrifft. . . .10-bi02- 
Erscheincnvokeinethbökde,s.VekhaudlImgen. 
Information in der Sache: 
1) Wenn sie blos aus eigangenen Alten geschöpft oder auf dem Wege der Korre- 
sponkenz eingezogen wird: Nichts, da diesfalls schon ein Ansah für das Lesen 
der Akten und für geschriebene Brlese Stakt findet. 
2) In allen anderen Fällen mit Einschluß der dießfalls zu machenden Wege inner- 
halb des Wohnortes 10 Gr. bis 2 Thlr. 
Jedoch ist ein diesfallsiger Ansah in Injurien-Sachen und bei Uebertretungen 
nur ein Mal und in allen übrigen Sachen höchstens drei Mal statthaft. 
Zu Bemessung der Nothwendigkeit und des Umfanges ist der Gegenstand der 
Information bei der Liquldirung genau zu bezeichnen. " 
FürcineJnfoknmtion,welchcaneinemauswärtiqöndkteanfausdkücks 
liches Verlangen des Gewaltgebers durch den Sachwalter persönlich einge- 
zogen wird, passirt noch besonders der Ansah für Reisekosten. 
Liquidatlon der Deserviten und Verläge und deren mündliche oder schristliche Ueber- 
reichung zur Feststellung: Nichts. 
Rechtsmittel, Ausführung, s. Deduktions. Schriften; 
bloße Einwendung 45 Gr. bis 15 Gr. 
Reisekosten bei nothwendigen Nelsen auherhalb der vlur des Wohnortes, neben dem 
Ansatze für den Termin oder das sonslige Geschäft selbst:
	        
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