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8. 6.
Wenn ein Nachlaß nach der bestehenden gesehlichen Ordnung gerichtlich versiegelt
oder regulirt werden muß, so haben die Justizämter sich diesem Geschäfte in der bishe-
rigen Weise zu unterzlehen, wobel ihnen, wie bisher, in geeigneten Fällen die Auftrags-
ertheilung an einen Notar oder an ein Ortsorgan unbenommen bleibt.
II. Krelsgerichte.
8. 7.
Das Kreisgerlcht ist das ordentliche Gericht.erster Instanz für alle in dem Gerichis-
sprengel vorkommenden Rechtssachen, insoweit sie nicht anderen Gerichten ausdrücklich zu-
gewiesen sind. In allen Fällen jekoch, wo Gefahr im Verzuge ist, können Klagen und
Implorationen, welche zur Kompetenz des Kreisgerichts gehören, bei einem Einzelrichter
im Sprengel des Erstern angebracht, und es können darauf von diesem, als Mitgliede
des Kreisgerichts und Namens des Lepteren, die keinen Ausschub zulassenden Prozehß lei-
tenden oder provisorischen Verfügungen getroffen werden.
Auch kann das Kreisgericht einzelne Verhandlungen in den bei ihm anhängigen
Rechtssachen den Einzelrichtern seines Sprengels, als Mitgliedern des Kreisgerichts, wenn
es zweckmäßig erscheint, überweisen.
Insbesondere ist die Abhaltung solcher Termine, in welchen der Beklagte persoͤnlich
oder durch einen Bevollmächtigten zu erscheinen hat, dann, wenn der Beklagte einem
Justizamie untergeben ist, welches selnen Sip außerhalb dessen des Kreisgerichts hat,
regelmäßig diesem Justizamt zu übertragen, dasern das Kreisgericht nicht deren selbst-
eigene Vornahme aus überwiegenden Gründen für geboten hält.
8. 8.
Das Kreisgericht hat daher insbesondere die erstinstanzliche Verhandlung und Ent-
scheidung:
4) in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nicht mindewichtig ist.
Die Ediktalprozesse zur Amortisation verlorener Staatsschuld. Urkunden des Fürsten-
thums gehören vor das Kreisgericht zu Gera.
2) wegen aller Veschwerden über die bei den Justizämtern des Gerichtssprengels
vorkommenden Nichtigkeiten,
Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts sindet ein ordentlicheb Rechtsmittel nur
dann Stan, wenn der Gegenstand der Beschwerden unschätbar ist oder einen Werth
von Fünf und Zwanzig Thalern erreicht.
8. 9.
An das Kreisgericht gehen ferner die Berufungen wider Verfügungen und Er-