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4) Geseh, Uebergangobestimmungen zu dem Gesetz vom 28. April 1803 über die Zuständigkeit der
Gerichte und über den Instanzenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Acltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein #ic. kc.
verordnen hierdurch wegen Behandlung derjenigen Rechtsstreitigkeiten, welche vor dem
Tage, an welchem das Gesey über die Zuständigkeit der Gerichte und über den Instan-
zenzug in bürgerlichen Rechtsstreitigkelten in das Leben krikt, bereits begonnen haben,
mit Zustimmung der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
Diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche nach §. 1 des erwähnten Gesetes als minder-
wichlig zu betrachten sind, werden von den Justlzämtern sortgeführt bez. an dieselben ab-
gegeben und, da nöthig, in das für sie vorgeschriebene Verfahren umgeleitet
Die in der zweiten Instanz anhängigen Rechtsstreitlgkeiten dleser Art werden, inso-
sern eine Umleitung des Verfahrens nöthig ist, an die Justizämter, außerdem aber an
das Appellationsgericht oder, wenn der Gegenstand der Beschwerden einen schäybaren
Werth von 25 Thalern nicht erreicht, an das Kreisgericht zur Ertheilung des zweit-
instanzlichen Erkenntnisses abgegeben. Die Berufung in diesen Rechtsstreitigkeiten geht
von dem Jusiizamt an das Appellationsgericht, oder an das Kreisgericht, nach den Be-
stimmungen des Eingangs erwähnten Gesehes.
8. 2.
Die bei den Untergerlchten bereits vor dem Tage des Einkrilts des im Eingange
genaunten Gesehes anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand nach
8. 1 desselben Gesehes nicht minderwichtig ist, Jehen an die Kreisgerichte über und unter-
liegen den Bestimmungen des gedachten Gesehes.
Für Rechtsmittel gegen Erkenntnisse in diesen Rechtsstreitigkeiten, welche am Tage
des Eintritts des Eingangs genaunten Gesehes berelts eröffnet sind, finden die bisheri-