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ferner der Gnade der Durchlauchtigsten Höse überlassen, unschuldigen und dürstigen Che-
frauen, Wulwen oder Watsen einige Unterstütuung bis höchstens zur Hälfte der außerdem
eintretenden Pension zuzusprechen.
8. 8.
Alle Witiwen- und Waisenpensionen fangen erst mit Ablauf des Gnadenquartals
und was die Hinterlassenen der im Ruhestand verstorbenen Beamten betrifft, mit Ablauf
des Sterbequartals an.
Sie werden vierteljaͤhrlich und zwar zu Anfang des leyten Quartalmonats aus-
Vezahlt.
Auf den Qutttungen der auherhalb der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen
und Fürstlich Reuhßischen Lande wohnenden Wittwen muß das Leben derselben und der
fortwährende Wittwenstand von einer Gerichtsbeshörde altestirt sein.
Waisenpensionen werden nur an Voimünder ausgezahlt, welche dafür hasten müssen,
daß ihre Pflegebefohlenen noch am Leben, noch nicht über 18 Jahre alt und noch un-
versorgt kind.
Jeder ersten Quinung, dle ein Altersvormund unterzeichnet, muß beglaubte Abschrift
des Tutoriums beiliegen. Sollte eine Witiwe unfähig sein, Quitiung auszustellen, so hat
die ordentliche Obrigkeit ihr zu dieser Handlung ein für allemal eineu Vormund zu be-
stellen.
8. 9.
Die schon eingetretene Wittwenpension fällt wieder weg mit dem Tage der ander-
weiten Verhelrathung, welche Lewtere jedoch hinsichtlich der Kinder blos dieselbe Wirkung.
wie der Tod der Witwe hat.
8. 10.
Wittwen- und Waisenpensionen fallen weg, sobald die Wiltwe oder resp. das ver-
watst# Kind wegen eines Verbrechens zu Zucht= oder Arbeitshaus vder einer gleichkom.
menden Strafe rechtskräftig verurkheilt worden ist. Doch hat auch hier das Verbrechen
der. Wiuwe hinsichtlich der unschuldigen Kinder nur dieselbe Wirkung wie ihr der Er-
steren Tod.
8. 11.
Bei dem Ableben der Wittwen oder Waisen endet die Pension jedesmal mit dem
Sterbemonat.
E. 12.
Alle Wittwen= und Walsen- Pensionsangelegenheiten sind als officielle anzusehen