sellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalls in dlesem
Concurs gleichzeitig in den Concursen über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Ver-
mögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten.
8. 19.
Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft:
4) die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesellschaft auf Aktien, wenn
sie Behufs der Eintragung des Gesellschastsvertrags in das Handelsregister falsche
Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals der Commanditisten
gemacht haben, ingleichen wenn die Gesellschast länger als drei Monate ohne
Arfsichtsrath geblieben ist.
2) Die Mitglieder des Vorstandes einer Actiengesellschaft, wenn sie der Vorschrift
des Art. 240 des H. G. B. zuwider, dem Gericht die Anzeige zu machen un-
terlassen haben, daß das Actienvermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden
derselben deckt.
Die in diesem §. gedrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den Betheiligten
nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trift.
Weun in den vorstehenden Fällen die Gefängnißstrafe nicht höher ale sechs Wochen
ansteigk, so kann statt derselben auf Geldstrase bis zu 100 Thlr. erkannt werden.
Unter dieser Voraussehung ist das Handelsgericht ebenfalls ermächtigt, die eine
Strafe, auch wenn sie bereits erkannt ist, in die andere umzuwandeln.
Die Strase wird von dem Handelsgericht ohne Betheiligung der Staatsanwalt-
schaft erkannt.
Die in diesem §. gedrohten Ordnungsstrafen werden durch die etwa daneben ver-
wirkten Kriminalstrafen nicht ausgeschlossen.
8. 20.
Für die Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Han-
delsgeschäften besteht, gelten solgende Bestimmungen:
1) Unter der in den Art. 208, 214, 242, 247 und 248 des H. G. B. für erfor-
derlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen.
2) Unter der in Art. 240 des H. G. B. erwähnten Verwaltungsbehörde ist das
Fürstliche Ministerium zu verstehen.
3) Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist der Gesellschaftsvertrag selnem
vollen Inhalt nach nebst der Genehmigungsurkunde in die Gesetzsammlung auszunehmen.
Dasselbe gilt von Jeder Abänderung oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrags. Dle