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in dem Handelsgesetzbuch über die Veröffentlichung der Einträge im Handelsregsster ent.
haltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.
4) Die nach den Art 227 und 230 des H. G. B. dem Worstand elner Mtlenge-
sellschaft zustehende Besugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen
Geschäfte und Nechtshandlungen, für welche nach dem sonstigen Recht eine Speclalvoll-
macht erforderlich ist.
8. 21.
Die Bestimmungen des §. 20 d. G. unter 1. 3. 4. gelten auch für Commanditge-
sellschaften auf Aktien.
VI. Von den Handelzsgeschäften.
8. 22.
Durch Art. 295 des H. G. B. werden die Bestimmungen über den gegen einen
Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht berührt.
Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Documenten ge-
genüber in dem Umfang, in welchem sie in dem bisherlgen Recht anerkannt ist, auch
dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handelsgeschäft entstanden ist.
8. 23.
Durch die Bestimmungen der Art. 300, 301 und 303 des Handelsgesepbuchs wer-
den die Vorschriften des Gesehes uͤber kaufmännische Anweisungen vom 30. Juli 1852
nicht berührt.
8. 24.
Die Art. 306 und 307 des H. G. B. finden bel Papleren auf Inhaber, so lange
dieselben ordnungsmäßig außer Cours gesetzt find, keine Anwendung.
Das ordnungsmäßlg außer Cours gesete Papler kann von demjenigen, für welchen
es außer Cours gesehzt ist, und dessen Rechtonachfolger Drliten gegenüber mit einer ding-
lichen Klage verfolgt werden.
8. 25.
Als allgemeine Felertage sind zu betrachten:
der Neujahrstag,
der Charfreltag,
der Ostermontag,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der Bußtag,
der erste und zwelte Wethnachtsfeiertag.