Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister.
Art. 12. Bel jedem Handelsgerschte ist ein Handelsregister zu führen, in welches
die in diesem Gesehbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind.
Das Handelsregister ist öfentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhn-
lichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen
Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist.
Art. 1 3. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte,
sofern nicht in diesem Gesetzbuche in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestmmt
ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blät-
tern ohne Verzug bekannt zu machen.
Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat De-
zember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden
Jahres die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Ve-
schluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen.
Wenn eines der bestimmten Blätter im Lause des Jahres zu erscheinen aufhört,
so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu besiimmen und öffentlich be-
kannt zu machen.
In wie feun die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Welsun-
hen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
Dritter Titel.
Von Gandelsftrmen.
Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Namc, unter welchem er im Han-
del seine Geschäfte beireibt und die Unterschrist abgiebt
Art 16. Ein Kaufmann, welcher sein. Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit
einem süllen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen)
mit oder ohne Vornamen als Firma führen.
Er darf der Firma keinen Zusatz beisügen, welcher ein Gesellschaftsverhältniß an-
deutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Per-
son oder des Geschäfts dienen.
Ar Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht
die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines
der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze
enthalten.
Die Firma einer Kommamditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haften-
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