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deren Vermoͤgensstuͤcke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermoͤgensstuͤcke an-
zugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Ab-
schluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche
Bilanz seines Vermögens anzufertigen.
Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des
Geschäfts nicht süglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inven-
tar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird.
Für Handelsgesellschaften kommen Bieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesell-
schafeerögeng zur Anwendung.
.Das Invenkar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeich:
neu. h mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu
unterzeichnen.
Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben
oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im lehieren Falle sind dieselben zu sam-
meln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren
Art. 31. Bei der Ausnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche
Veimögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusehen, welcher ihnen zur Zeit
der Aufnahme beigzulegen ist.
Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, un-
einbringliche Forderungen aber abzuschreiben
Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen
Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann elner lebenden Sprache und der Schriftzeichen
einer solchen bedienen.
Die Bücher mässen gebunden und jedes von ihnen muß Blau für Blan mit fort-
laufenden Zahlen versehen sein.
An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen-keine leeren Zwischen-
räume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch
Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gewacht, es darf nicht radirt, noch
dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß
ist, ob sic bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.
Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jah-
ren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, auf-
zubewahren.
Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der
Inventare und Bilanzen.
Art. 34. Ordnungêmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Sreeitigkeiten über