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Handelssachen unter Kaufleuten In der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher
durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann.
Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten
Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß
der Bewekskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo dle Handelsbücher der streltenden Theile
nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern
des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei.
Ob und inwiefern dle Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Bewelskraft haben, ist
nach den Landesgesehen zu beurtbeilen.
Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind
können als Beweismittel nur insowelt berücksichtiget werden, als dieses nach der Art
und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet
erscheint.
Art. 36. Die Eintragungen in die Handelöbücher können, unbeschadet ihrer Be-
weiskraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden.
Art 37. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter auf den Antrag einer
Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vor-
legung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher
für erwiesen angenommen.
Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so lt von
dem Inhalte derselben, soweit er den Streilpunkt betrifft, unter Inzlehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige In-
hAt der Bücher ist dem Richter Insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer
ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist.
Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte,
welcher nicht zum Bezirk des Prozehrlchters gehört, so muß der Leh#ere das Gericht des
Orles, wo sich die Handelsbücher besinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich
bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu ver-
fahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen
Protokolle zu übersenden.
Art. 40. Die Mitthellung der Hawelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme
von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten,
sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemein-
schuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden.