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3) wenn derselbe selne Dlenste zu leisten verweigert oder ohne elnen rechtmäßigen
Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zelt unterläßt;
4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine län-
gere Freiheitssirase oder Abwesenheit an Verrlchtuug seiner Dienste verhindert
wird;
5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen
gegen den Prinzipal schuldig macht;
6) wenn derselbe sich einem unsitllichen Lebenswandel ergiebt.
Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes
Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gelindedienstverhältmmiß geltenden Be-
stimmungen sein Bewenden.
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen.
Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermiltler für Han-
delsgeschäfte.
Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten
getreu erfüllen wollen.
Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe
über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staakspapiere, Aktlen und
andere Handelspapierc, ingleichen Verkräge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung
und Miethe von Schiffen, sowie über Land= und Wassertransporte und andere den Han-
del betressende Gegenstände.
DOurch die übertragene Geschäftsrermitklung ist ein Handelsmäkler noch nicht alo
bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Lelstung
in Empfang zu nehmen.
Art. 686. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen
für alle Arten von Mäklergeschästen oder nur für einzelne Arten derselben.
Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten:
4) sie dürfen für cigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar
noch mittelbar, auch nicht als Kommissienäre, sie dürfen für die Erfüllung der
Geschäftc, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten,
alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte;
2) sie dürsen zu keinem Kaufmann im Verhältnisse eines Procuristen, Handlungs-
bevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen;
3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemelnschaftlichen