Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Betriebe der Mäklergeschäfte oder elnes Theilö derselben vereinigen; zur gemein- 
schastlichen Vermiltelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Anf- 
traggeber belugt; 
sie müssen die Maklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Ab- 
schliebung der Geschäfte eines Gehülsen nicht bedienen; 
sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschluͤsse 
verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch 
die Natur des Geschaͤfts geboten ist; 
sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevoll- 
mächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; 
es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, 
noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. 
Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelel betreiben, kann gestattet werden, 
den Schiffern im Einzlehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner 
oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdiensic zu leisten. 
Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, 
in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäste täglich einzutragen knd. Das Eingetra- 
gene hat er täglich zu unterzeichnen. 
Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blakt mit fortlaufenden Zahlen 
ezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Jahl der Blätter vorge- 
legt werden. 
Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen dle Namen der Kontra- 
benten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen 
des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge dersel- 
ben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. 
Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder sofern die Geschäftssprache des 
Ortes eine anderc ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und 
ohne leere Zwischenräume erfolgen. 
Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden auch 
auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. 
Art. 73. Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfto je- 
der Partei eine von ihm unterzelchnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden 
Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zusiellen. 
Bei Geschäften, welche ulcht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Par- 
teien zu ihrer Unterschrist zuzustellen und jeder Partel das von der anderen unterschrie- 
bene Exemplar zu übersenden. 
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