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Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schristlichen Abfassung oder
anderer Förmllchkeiten nicht.
Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesell-
schastern bei dem Handelögerlchte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sip hat, und
bei jedem Handelsgerichte, in dessen Vezirk sie eine Zwelgniederlasst sung hat, behufs der
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Diese Anmeldung muß enthalten:
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters;
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sip hat;
3) den Zeilpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat;
4) im Falle vereinbart ist, daß nur elner oder einige der Gesellschafter dle Gesell-
schaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, in-
gleichen, ob das R#echt nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll.
Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Siß
der Gesellschaft an einen anderen Ont verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in die-
selbe eintreken, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten
(Art. 86 Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird,
so find diese Thatsachen bei dem Handelsgerlchte behuss der Eintragung in das Han-
delsregister anzumelden.
Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und
bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den
Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekannmmachung nach
den Bestimmungen des Art. 25.
Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) mussen von allen Gesellchastern per-
soͤnlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst
ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeich-
nung derselben in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden
Anordnungen (An. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten.
Zweiter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter elinander.
Art. 90. Das Rechtsverhälmiß der Gesellschafter unter einander richtet sich zu-
nächst nach dem Gesellschaftsvertinge.