Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Soweit über die in den nachfolgenden Artikelun dieses Abschnitts berührten Punkte 
keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artifel zur Anwendung. 
Art. 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertreibare Sachen, oder 
wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach elner Schäpung, die nicht blos 
zum Zweck der Gewinnvertheilung geschiebt, in die Gesellschaft eingebracht werden, so 
werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. 
Im Zweifel wird angenemmen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der 
Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter ge- 
hörigen, beweglichen oder uubeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. 
Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertrags- 
mähigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. 
Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegen- 
heiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für 
die Verluste, welche er unmitkelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, 
welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. 
Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten 
Vorschusses an gerechnet. 
Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesell- 
schafter ein Anspruch auf Vergütung ulcht zu. 
Art 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheilen der Gesell- 
schaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegen- 
beiten anzuwenden pflegt. 
Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden ent- 
standen ist. Er kann gegen diesen Schaden ulcht die Vortheile aufrechnen, welche er 
der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleih verschafft hat. 
Art. 9 5. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit ein- 
zahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts- 
kasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von 
Nechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die 
Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes 
erfolgt ist. 
Die Verpflichtung zum Ersatz des elwa entstandenen größeren Schadens und die 
übrigen rechtlichen Folgen der Haudlung werden blerdurch nicht ausgeschlossen. 
Art. 96. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschalter we- 
der in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigne Rechnung oder für Mechnunz eines
	        
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