Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

90 
Drltten Geschaͤste machen, noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als offener 
Gesellschafter Theil nehmen. 
Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesell- 
schaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der 
Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschaster an jener Handelsgesellschaft als offener 
Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrück. 
lich bedungen worden ist. 
Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorsiehenden Bestimmungen zuwiderhan- 
delt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für selne Rechnung 
gemachten Geschäste als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch 
kann die Gesellschaft statt dessen den Ersaß des entstandenen Schadens sordern: alles die- 
ses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fäl- 
len herbeizuführen. 
Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung ge- 
machtes Geschäft einzutreten oder Schadenersaß zu fordern, erlischt nach drei Monaten. 
von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlusse des 
Geschäfts Kenntniß erhalten hat. 
Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Geiellschafter 
kelnen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen 
Wenn ein Gesellschafter einseltig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt oder 
seinen Anthell an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Geselschaft unmittelbar 
keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Ge- 
sellschaft nicht berechtigt. 
Art. tm9. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschäftsvertrage einem oder meb- 
reren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der 
Geschäftsführung aus; sie sind berechligt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Ge- 
sellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handels- 
gewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. 
Art. 100 Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrück- 
lichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so 
rarf keiner alleln Geschäste vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 
Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschästsführung ohne diese ausdrückliche 
Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gebhs- 
renden Handlungen vornehmen Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vor- 
nahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterblelben. 
Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern gesche-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.