Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

9l 
bene Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne 
rechtmähige Ursache widerrufen werden. 
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßlge Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des 
Michters überlassen. 
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art 125, Jisser 2 bis 5 bezelchneten 
Fällen für begründet erklärt werden. 
Art. 102 Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschsstsführung nicht einem oder 
mehreren Gesellschaftern übertragen ist, se sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Ge- 
schäfte der Gesellschaft gleichmähig berechtigt und verpflichtet. 
Erbebt eln Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß 
dieselbe unterbleiben. 
Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme 
von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsge- 
werbes der Gesellschaft hinousgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. 
Dles ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung elnem oder mehreren 
Gesellschaftern übertragen ist. 
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu 
erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, un- 
terbleiben. 
Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge 
ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen er- 
nannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten 
Gesellschafter geschehen. 
Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der 
Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten 
unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslofal kommen, die Handel'bücher und 
Papiere der Gesellschaft einsehen, und aul ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Ueber- 
sicht anfertigen. 
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert dlese Bestimmung ihre 
Wirkung. wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. 
Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres 
von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hin- 
zurcchnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Autheils 
am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu 
15%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.