9l
bene Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne
rechtmähige Ursache widerrufen werden.
Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßlge Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des
Michters überlassen.
Der Widerruf kann insbesondere in den im Art 125, Jisser 2 bis 5 bezelchneten
Fällen für begründet erklärt werden.
Art. 102 Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschsstsführung nicht einem oder
mehreren Gesellschaftern übertragen ist, se sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Ge-
schäfte der Gesellschaft gleichmähig berechtigt und verpflichtet.
Erbebt eln Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß
dieselbe unterbleiben.
Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme
von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsge-
werbes der Gesellschaft hinousgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind.
Dles ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung elnem oder mehreren
Gesellschaftern übertragen ist.
Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu
erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, un-
terbleiben.
Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzuge
ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen er-
nannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich.
Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten
Gesellschafter geschehen.
Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der
Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten
unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslofal kommen, die Handel'bücher und
Papiere der Gesellschaft einsehen, und aul ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Ueber-
sicht anfertigen.
Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert dlese Bestimmung ihre
Wirkung. wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird.
Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres
von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlusse des vorigen Jahres durch Hin-
zurcchnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Autheils
am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu
15%