Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft elntritt, haftet glelch den 
anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen 
Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 
Eln entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. 
Art. 1.14 JFeder zur Vertretung der Gesellschaft besugte Gesellschafter ist ermäch= 
tigt, alle Arten von Geschäften und Nechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vor- 
zunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußein 
und zu belasten. 
Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Ge- 
sellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist 
gleichgültig, ob das Geschäft auèdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden 
ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die 
Gesellschaft geschlossen werden sollee. 
Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht 
verpflichtet, wenn derselbe von der Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen 
(Art. 86 Ziff. 4.), oder seine Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist 
(Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen 
vorhanden sind, unter welchen nach Ark. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die 
Wirkung gegen Dritte eintritt. 
Art 116. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugniß eines Gesellschafters, 
die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; 
inobesondere ist die Veschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse 
Geschäfte oder Arten von Geschäften ersrecken, oder dah sic nur unter gewissen Umstän- 
den uoder für eine gewisse Zelt oder an einzelnen Orten slattsinden solle. 
Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gerlcht von sedem Gesellschafter gültig ver- 
treten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. 
Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft 
genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung besugten Gesellschafter geschieht. 
Art. 118. Die Ertheilung, sowie die Aukhebung einer Prokura geschleht mit 
rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befug 
ten Gesellschafter. 
Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters find nicht befugl, die zum 
Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Autheil an 
denselben zum Behuf itrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. 
Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Das-
	        
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