Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Koͤnnen sie sich darüber usche vereinigen, so Hat der Rlchter im ZJweifel elne ander. 
weste Subhaskation ohne Anstand einzulesten, in welchem Falle der Bletende an sein Gebot 
ulche weiter gebunden Ist. Findee sich in dem onzuberaumenden anderweiten Erstehungs- 
termine, welcher mit dem im ersten Termine erfolgten Gebote zu eröffnen (Kt, auch nur ein 
einziger Bieter, so ist dlesem das Grundstück zuzuschlagen. 
+ 22. 
Dle in gegenwärtigem Gesetze vorgeschrlebenen Formen find ulche blos bel nothwendigen 
Sobbastaklonen überhaupt, sondern auch bei Versußerung von den Grundstücken der Minderfäh- 
eigen und anderer ihnen glelchstehenden, phyhischen oder moralischen Personen zu beobachten 
und es werden hierdurch die in der Justizverordnung vom Jahre 1751 §. 18 wegen der Ge- 
nerassübhastation, ingleichen die in der ersten Deeision von 1764 unter 4 bis mit 12 wegen 
des Subhastationsverfahrens enthallenen Vorschristen, so weie sie nlcht oben §. 12 und 15 
belbehalten worden, außer Kraft geseht. 
5K. 23. 
Wenn ber unterllegende Sorellebell dem Obslegenden elne bestimmee bewegliche Soche 
herauszugeben hat, so ist ihm dieselbe sofore nach Ablauf der oben §. 2 bestimmten Hülfs- 
seist obne Weiteres Gerschtswegen abzunehmen und dem Obstegenden zu behändigen. 
Slud zugleich mit der Herausgabe Schäden und Kosten zu ersetzen, so ist diesfalls 
bas für dle Hülsevollstreckung wegen elner Geldschuld vorgeschriebene Verfahren eingzuschlagen. 
8. 24. 
Ist dem Unterllegenden die Ausantwortung einer unbeweglichen Sache, oder einer Ge- 
fammthelt von beweglichen und unbeweglichen Sachen, oder einer Gesammtheit von beweg- 
lichen Sachen, z. B. eines Waarenlagers, elner Viehheerde zuerkannt worden, so ist ihm 
dlese nach Ablauf der §. 2 bestimmten Hülssfeist durch die geeigneten Zwangsmittel abzu · 
nehmen, er des Besihes derselben, da uöthig durch richterliche Gewale zu entsetzen und dle 
Sache nebst allem Zubehör nach einem Vergeichniße dem Obstegenden zu übergeben und resp. 
eingzurumen, wegen der sonst eewa noch in Frage kommenden Ersaß= und Etlchädigungs- 
ansprüche an Frücheen, Schäden und Kosten aber das Hülfsverfahren wie bei Geloschusden 
elnzulelten.
	        
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