Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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s. wenn ein Vereinsstaat burch einen andern aus dem Auslande oder aus einem dritten 
Wereineslaace seinen Salzbedarf bezieben, oder durch einen solchen sein Salz in fremde, 
nicht zum Wereine gehörige Staalen versenden lassen will, so soll diesen Sendungen 
kein Hinderniß in den Weg gelegk werden; jedoch werden, in sofern dieses nicht schen 
durch frühere Verträge bestimmr ist, durch vorbergängige Uebereinkunft der betheilig- 
ren S#taaten die Straßen für den Transport, und dle erforderlichen Sicherbeirs-Maaß.= 
regeln zur Verbinderung der Einschwärzung verabredet werden; 
wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthumes Nassau und eines an dasselbe gren- 
zenden Wereinsstaakes eine solche Verschiedenheic beKände, daß daraus für einen oder 
den andern dieser Staaten eine Gefahr der Salz.Einschwärzung hervorglenge, so wer- 
den die bierbei betheiligeen Regierungen sich über Maaßregeln vereinbaren, welche diese 
Gefahr möglichst beseltigen, ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenständen zu 
belästigen. 
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Artikel 8. 
In Bezug auf blejenigen Erzeugnisse, bei welchen Oinsichtlich der Besteuerung im 
Innern eine Verschiedenbeic der Gesetzgebung selbst unter den einzelnen renrahirenden Ver- 
einsskaaten noch Sratt sinder (Nrc. 5 litc. b.), wird auch von Sr. Herzeglichen Durchlauchr 
dem Herjege von Nassau als wünschenswerth anerkamrt blerin ebenfalls eine Ueberein- 
stimmung der Gesetzgebung und der Belkeuerungssähe hergestelle zu seben, und es wied da- 
ber auch Ihr Bestreben auf die Herbeisübrung einer solchen Gleichmäßigkeie gerichter sepn. 
Bis dahin, wo dieses Zicl erceicht worden, können zur Vermeidung der Nacheheile, welche 
für die Predusenten des eigenen Staates im Verhältisse zu den Preducenten in anderen 
Wereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen würden, Ergänjungs= und Aus- 
gleichungs= Abgaben von folgenden Gegerständen erhoben werden: 
a. im Könlgreiche Preußen von 
Bier, 
Brannewein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
b. im Köntgreiche Bayern, Cuur Zeic mit Ausschluß des Rheinkceises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz;