Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Artikel 24. 
Nicht minder wird auch im Herzogthume Nassau die deitung des Dienstes der Lokal- 
Zollbehörden, sowie die Wollziehung der gemeinschaftlichen Zellgesetze überhoupk, einer Zoll- 
Directlon übertragen, welche dem Herzoglichen Ministerium untergeordnet ist. Die Bild- 
ung dieser Direction und die Einrichkung ihres Geschäftsganges bleibe der Herzeglichen Re- 
gierung überlassen; der Wirkungskreis derlelben aber wird, in soweit er uscht schon durch 
gegenwärcigen Vertrag und die gemeinschastlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine gemein= 
schaftlich zu verabredende Justructlon bezeichnet werden. 
Artikel 25. 
Die von den Zollerhebungsbehörden nach Ublauf elnes jeden Vierteljahres auszustellen- 
den Quarkals,Extracte, und dle nach dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Final- 
Abschlüsse über die resp. im Lause des Vierteljahres und während des Rechnungsjahres fäl- 
lig gewordenen Jolleinnahmen werden von der Herzoglich Nassauischen, eben so wie von den 
becressenden Zoll-Directionen der contrahirenden Wereinostaaten, nach vorangegangener Prüe 
fung, in Haupt--Uebersichten zusammengetragen, und diese sodann an das in Berlin bestepende 
Central. Buccau eingesendet. Dieses Bürcau sertigt auf den Grund jener Vorlagen die provi- 
sorlschen Abrechnungen zwischen den vereinigten Sraaten von drei zu drel Monaten, sendee 
dieselben den Central. Finangstellen der leczteren, und bereirer dle definitive Jahres- Abrechnung vor 
Wenn aus den Quartal-Abrechnungen bervorgehe, daß dle wirkliche Einnahme eines 
Wereinsgliedes um mehr als einen Monatsbetrag gegen den ihm verhältnihmäßig an der 
Gesammt-Einnahme zuständigen Revensen-Antheil zurückgeblieben ist, so muß alobald das 
Erforderliche zur Ausgleichung dieses Ausfalles durch Herauszahlung von Seiten des oder 
derjenigen Staaten, bei denen eine Mebr. Eimahme S-tate gefunden hat, eingeleiter werden. 
Artikel 26. 
In Absicht der Erhebungs- und Verwaleungs-Kosten sollen auch im Verhälwmisse des 
Herzoglhumes Nassau zu den contrahirenden Vercinsstaaten, solgende Grundsätze in Anwen- 
dung kommen: 
4. Man wird keine Gemelnschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt sede Regier- 
ung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erbebungs= und Verwalcungskosten, es mé- 
gen biese durch die Elnelchtung und Unterbaltung der Haupt= und Neben-Zollämeer,