Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Ein solcher kamm von einer Unlversttät nur dann wieder aufgenommen werden, wenn 
die Reglerung dieser Untverstät nach vorgänglger nothwendiger, mitteist des Regierungsbevoll- 
mächrigten zu pflegender Rücksprache mic der Regierung der Universicche, welche die Weg- 
weisung versügt hat, es gestactet. Zu der Ausnahme eines Relegirten ist nächstdem die 
Einwilligung der Regierung bes Landes, dem er angehört, erforderlich. 
4) Wenn sich gegen den Ankommenden eln dringender Verdache erglebe, daß er 
einer verbotenen Verbindung angehörc, und er sich von demselben auf elne befrledigende 
Weise niche zu reinigen vermag. 
Die Regierungscommissäre werden darüber wachen, daß die Unlversicäten sede Wegwei- 
sung eines Studierenden von der Untversicäc, nebst der genau zu bezelchnenden Urfache und 
einem Signalement des Weggewiesenen, sich gegenselig miteheilen, zugleich aber auch die 
Elcern des Weggewiesenen oder deren Stellvercreler davon benachrichrigen. 
Artikel V. 
Jedem Studierenden werden vor der Immatrikulation die Vorschriseen der 65. 3 und 4 
des Bundestagebeschlusses vom 20. September 1819 über dle in Ansehung der Untversicl- 
ten zu ergreisenden Maahregeln, so wie dle Bestimmungen der hier folgenden Arkikel, In 
einem wörtlichen Abdrucke elngehändigt, welcher sich mit folgendem Reverfe schlleße: 
„Ich Endesunterzelchneter verspreche mitrelst meiner Nomensunterschrife 
auf Ehre und Gewissen: 
*) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubeen Verbindung der Sandierenden, insbe- 
sondere an keiner burschenschaftlichen Verbindung, welchen Namen dieselbe auch 
fübren mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in kelner Bezlehung 
näher oder enesernter anschlieseen, noch solche auf krgend eine Arc befsrdern werde; 
2) daß ich weder zu dem Zwecke gemeinschaselicher Berathschlagungen über die beste- 
benden Gesebe und Einrichtungen des Landes, noch gu jenem der wirklichen Auf- 
lehnung gegen obrigkeitliche Maaßregesn mit Andern mich vereinigen werde. 
Insbesondere erkläre ich mich für verpflichtec, den Forderungen, welche die die- 
sem Reverse vorgedruckten Bestimmungen enthalten, sters nachmukommen, wirigenfalls 
aber mich allen gegen deren Uebertreker daselbst ausgesprochenen Serafen und nach- 
(beiligen Folgen unweigerlich zu unterwersen.“
	        
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