Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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nen- und Waoren-Transpork, gebrauchte Inventarlen-Stücke der Schiffe, Relsegeraͤth, 
auch Verzebrungsgegenstände zum Reiseverbrauch; 
47. Lohkuchen (ausgelaugte Loße als Brennmatertal); 
18. Milch; 
19. Obss, frisches; 
20. Popier, beschriebenes (Acoen und Manuserlpee); 
21. Saamen von Waldhölzern; 
22. Schachtelhalm, Schilf und Dachrohr; 
23. Scheerwolle (Absälle belm Tuchschreren), besglelchen Flockwolle (Absälle von der Splie 
nerel) und Tuchtrümmer (Absälle von der Webere)); 
24. Seelne, alle behauene und unbehauene, Bruch-, Kalk., Schieser-, Ziegel- und Mauer- 
steine belm Landtcansport, insosern sie nicht nach einer Ablage zum Verschissen bestimme 
sind; Mühl- und grobe Schleif= und Weßstelne in demselben Falle; 
25. Seroh, Sprcu, Häckerling; 
26. Thier, alle lebenden, fuͤr delche kein Tarifsatz ausgeworfen ist; 
27. Torf und Braunkohlen; 
28. Treber und Trester. 
  
Zweite Abtheilung. 
Gegenstände, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr einer Ab- 
hCabe unterworfen sind. 
Funsgebn Sil bergroschen oder ein holber Thaler Preuß. vom Preuß. 
Centner, oder funfzig Kreu zer im 24-Gulden-Fuß vom Zoll-Cenener Brukto- 
Gewicht wird in der Regel bei dem Eingange, und weiter keine Abgabe bei dem Verbrauch 
im Lande, noch auch dann erhoben, wenn Waaren ausgeführt werden. 
Ausnahmen hieroon ktreten bei allen Gegenständen ein, welche eneweder nach dem Vor- 
bergehenden (erste Abeheilung) ganz frei, oder nach dem Folgenden namentlch 
a) einer geringern oder böhern Eingangsabgabe als eln balber Thaler vom Preuß. 
Cenener, oder funfzig Kreuzer vom Zoll-Cen ener unterworfen, oder 
bei der Ausfuhr mit einer Abgabe belege sind. 
Ee ind dieses folgende Gegenstände, von welchen dle belgesehten Gefälle erhoben 
werden:
	        
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