Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

5) Verpflichtung zur 
Sichtss des 
6) Hastung der Waare 
7) Veriährung der 
Abgabs. 
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. 15. 
Zur En]richeung des Zolles ist dem Staate dersensge verpflichter, welcher zur 
Zelt, wo der Zoll zu entrichten, Inhaber (naturlicher Besitzer) des gollpflicheigen 
Gegenstandes ist. — Dem Inhaber steht derjenige glesch, welcher den gollpflich- 
tigen Gegenstand aus einer öffentlichen Niederlage-Anstalr enenimme. 
In wie serne der Inhaber, der nicht zugleich Eigenthümer ist, von leterm 
oder dem Absender oder Empfänger des gollpflichelgen Gegenstandes die Erftort- 
ung der Abgaben verlangen könne, ist nach den, unter ihnen bestehenden rechtlichen 
Verhältnissen, den Grundsäßen des Civikreches gemäß zu beurthellen und in strel- 
eigen Fällen ausschließend von den Gerscheen zu entschelden. 
16. 
Die gosspflichelgen Gegenstände hafeen, ohne Rückstche auf die Rechte eines 
Dritten an denselben, fuͤr puͤnktliche und vollständige Enerichtung des darauf ru- 
henden Zolls, und koͤnnen, so lange diese nicht erfolgt ist, von der Zollbehoͤrde zu- 
ruͤckbehalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des gollpflichtigen Gegenstandes von elnem Zollbeam- 
cen ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu versügen, hae die 
vosle Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch hafter, 
kann in keinem Falle, auch niche von den Gericheen, Gläubigern und Gücer-Ver- 
cretern (Masse-Kurakoren) bel Konkursen eher verlangt werden, als bis die Ab- 
K 17. 
Für dle Erhebung der Zoll. Gesälle sinder, sowohl gegen den Scaat als ge- 
gen den Zollpflichtigen, eine einjährige Verjährung in der Art Statt, daß nur 
binnen Jahressrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch auf 
Ersat wegen zu vlel entrichteler Gesälle angebracht und binnen gleicher Frist, von 
gleichem Zeitpunkte an eine Nachsorderung an den Zollpflichtigen wegen zu wenig 
erhobener Zoll= Berräge geskellt werden darf. 
Auf das Regeeß. Verhälmmiß des Staats gegen die Zollbeamten und auf 
Rachzahlung binterzogener (befraudirker) Gesälle sindet diese abgekücgzte Werjähr. 
ungssrist keine Anwendung. 
gaben davon bezahlt ind-
	        
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