Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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B. 
Zoll--Ordnung für die Vereins-Staaten. 
  
Erster Abschnikt. 
Von der CErbebung der Zölle und der Waarenaobfertigung, 
so weit solche an der Grenze Statt finden. 
  
5. 1. 
Wer aus dem Auslande kommt, und gorlpfllchlge Waaren oder gollsrele Ge- I. GS#elm W# 
genstände, lecztere im verpackten Zustonde mit sich führt, darf solche, den im §. ren. Eingange. 
29. und 30. des Zoll-Gesehes enrhaltenen Bestimmungen zu Folge, nur während K. Allgemelne 
der Tageszele G. 86.) und nur auf elner Zollstraße in das Land bringen. Bestimmun= 
Er dorf von der Zoll-Linie ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß 1) #o# beim 
sich auf derselben ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt und ohne eine Eingange über die 
WVeränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenz-Zollam#e be. Zouliale. 
geben. 
Auf Gewäslern, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, darf, Fälle dein- 
gender Gefahr ober böherer Gewale ausgenommen, nur an den dazu bezeichneten 
Landungs-Plétzen gelandet und ausgeladen werden. 
8. 2. 
Bei dem Grenzholl· Amte hat der Waarensuͤhrer selne saͤmmtlichen die Lad· 2)2nmelbung bei dem 
ang betresfenden Paplere zu uͤbergeben. Grenz#ollamteoder. 
dem vorliegenden 
Ansage, (Anmeld= 
nngs) Vosten .·
	        
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