4) Ansageposlen.
5) Legltimations
schelns · Erpedi ·
tionssiellen.
6)#renzausleher.
302
Bel den Hauptzollämtern ist jede Zoll. Enteschtung und jede vurch dlese Hrd-
nung vorgeschriebene Absereigung ohne Einschränkung, sowohl bel der Ein= als
bei der Aus= und Durchfuhr zulässig.
Nebenzollaͤmter erster Klasse werden an benjenigen Straßen errichtek, auf
welchen zwar eln Handelsverkehr mit dem Auslande Seatt findek, dleser jedoch
niche von solchem Umfange ist, um die Erricheung eines Haupczollamtes erforder-
lich zu machen. Nebenzollämter II. Klasse werden für den klelnen Grenzverkehr
da errichtet, wo ertliche Verhälmisle es erheischen.
Mit Rücksicht auf die blernach den Nebenjollämtern beizulegende Wirksam-
keit sind ihre Erhebungs-Besugmise #m Tarlf näher bestimme.
Innerhalb dieser Befugnisse können Nebenzollämter erster Klasse Waaren,
welche mie Berübrung des Auslamrs aus einem Theile des Inlandes in den
andern versendet werden (F. 70.), bel dem Aus- und Wiederelngange abfereigen.
Zur Ercheilung und Erledigung von Begleieschelnen (6. 40. und flg.) sind
sie ohne ausdrückliche Genehmigung der obersten Flnanzbehörde nlche ermüchiiget.
kh 104.
Mit den Ausageposken werden, zum Zwecke der Abfserrigung von Relsenden
und des sonstigen kleinen Verkehrs, in der Regel Nebenzollämter zwelter Klasse
verbunden. Auf besonbers lebhaften und mir einem Hauptpollafnte besetzten Zoll.
straßen kann der Ansageposten auch in einem Rebenzollamer erster Klafle besteben.
6. 105.
Eypeditionsstellen (Bebocden) zur Erthelsung von Leglstimarlonsscheinen fol-
len, wo es an Zollaͤmtern feblt, nach dem oͤrillchen Bebuͤrfnisse angeorbnet wer-
den, um die Waaren, welche innerhalb des Geenjbezirks versendet werden oder
aus dem Binnenlande in denselben eingehen mit dem vorgeschriebenen Transpork.
Ausweise zu verseben. Zu Geld-Erhebungen sind sie nicht befugt.
. 106.
Die Grenzaufseher sollen sich durchaus mit keiner Gelderhehung befüssen.