Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dritter Band. 1835-1838. (3)

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Gesetz uͤber den Verkehr mit den zu dem Zoll- 
Vereine gehoͤrigen Läudern und die Erhebung 
von Ausgleichungs-Abgaben. 
6. 1. 
Noch §. 10. des Zollgesetzes vom 1. Mol 1838 soll mit Ländern, die sich 
mit dem S-aate zu elnem gemeinschaftlichen Zoll Systeme (dem Zollvereine) ver- 
bunden baben, — unter Ausschluß des Salzes und derjenigen Seoffe, aus wel- 
chen Salz ausgeschieden gzu werden pflegt — 6., 3. des Zollgesetzes — ein der 
Regel nach unbeschränkter und völlig abgabesreier Verkehr, wie unker den einzel- 
nen Tbellen des elgenen Staacegebletes, S-oct sinden. Ausnahmen biervon ere- 
ten jedoch ein: bei dem Waarenübergange nach und aus Bayern, Würcemberg 
und Baden und bei dem Verkehe mit einzelnen ausglelchungsabgabepflichrigen Ge- 
genständen aus einem Wereinsstaate in den anderen. 
S. 2. 
Der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem Vereins-Zoll= 
tarlf einem Elngangs= oder Ausgangszoll an der Grenze unterliegen, kann nach 
und aus Basern, Würtemberg und Baben nur unter Inhaltung der dafuͤr eröff. 
neten und besonders bezeichneten Land= und Heerstraßen State finden. Diese 
Srraßzen sind an den Grenzen mit gemeinschaftlichen Anmelbestellen besetze, bei 
welchen dle Waarenführer, unter Vorzelgung lbrer Frachebriese und Transport- 
zectes, die überzuführenden Gegenstände anzugeben haben. Eine Waarenrevlsion 
crict hierbel nur in so weit eln, als dieselben in einzelnen Fällen zur Sicherstell- 
ung der Ausgseichungs-Abgaben (5. 5. und folg.), nach dem Ermessen der Steuer- 
behoͤrde erforderlich ist. 
A. Aligemtlnt 
Bestimmung. 
B.Besonderee 
stimmungen. 
o. Waarenübergeng 
nachu. aus Bai- 
em, Wöctemberg 
und Baden. 
Ga. Anmeeldung zoll- 
pflichtiger Vegen- 
stände.