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Gesetz uͤber den Verkehr mit den zu dem Zoll-
Vereine gehoͤrigen Läudern und die Erhebung
von Ausgleichungs-Abgaben.
6. 1.
Noch §. 10. des Zollgesetzes vom 1. Mol 1838 soll mit Ländern, die sich
mit dem S-aate zu elnem gemeinschaftlichen Zoll Systeme (dem Zollvereine) ver-
bunden baben, — unter Ausschluß des Salzes und derjenigen Seoffe, aus wel-
chen Salz ausgeschieden gzu werden pflegt — 6., 3. des Zollgesetzes — ein der
Regel nach unbeschränkter und völlig abgabesreier Verkehr, wie unker den einzel-
nen Tbellen des elgenen Staacegebletes, S-oct sinden. Ausnahmen biervon ere-
ten jedoch ein: bei dem Waarenübergange nach und aus Bayern, Würcemberg
und Baden und bei dem Verkehe mit einzelnen ausglelchungsabgabepflichrigen Ge-
genständen aus einem Wereinsstaate in den anderen.
S. 2.
Der Uebergang solcher Handelsgegenstände, welche nach dem Vereins-Zoll=
tarlf einem Elngangs= oder Ausgangszoll an der Grenze unterliegen, kann nach
und aus Basern, Würtemberg und Baben nur unter Inhaltung der dafuͤr eröff.
neten und besonders bezeichneten Land= und Heerstraßen State finden. Diese
Srraßzen sind an den Grenzen mit gemeinschaftlichen Anmelbestellen besetze, bei
welchen dle Waarenführer, unter Vorzelgung lbrer Frachebriese und Transport-
zectes, die überzuführenden Gegenstände anzugeben haben. Eine Waarenrevlsion
crict hierbel nur in so weit eln, als dieselben in einzelnen Fällen zur Sicherstell-
ung der Ausgseichungs-Abgaben (5. 5. und folg.), nach dem Ermessen der Steuer-
behoͤrde erforderlich ist.
A. Aligemtlnt
Bestimmung.
B.Besonderee
stimmungen.
o. Waarenübergeng
nachu. aus Bai-
em, Wöctemberg
und Baden.
Ga. Anmeeldung zoll-
pflichtiger Vegen-
stände.